Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 9/2021 vom 08.02.2021

Verwendungszeitraum Integrationspauschale nach § 14 c Abs. 5 TIntG

Im April 2020 hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration den Verwendungszeitraum für die Integrationspauschale nach § 14 c Abs. 5 TIntG pandemiebedingt um ein Jahr verlängert. Integrationsmaßnahmen im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. November 2021 können danach abgerechnet werden. Die kommunalen Spitzenverbände haben dies ausdrücklich begrüßt (vgl. Mitteilung Nr. 251/2020 vom 15.04.2020). Leider sind in der aktuellen Situation Maßnahmen zur Integration nach wie vor nur begrenzt möglich. Gleichzeitig verschärft sich in der Pandemie die Notwendigkeit, Integrationsmaßnahmen weiter voranzutreiben, um ein Auseinanderbrechen der Gesellschaft zu verhindern. Wann geplante Maßnahmen angesichts der epidemiologischen Lage umsetzbar sind, ist derzeit nicht absehbar. Vor diesem Hintergrund haben die kommunalen Spitzenverbände das Ministerium zur weiteren Verlängerung des Verwendungszeitraums um ein Jahr aufgefordert. Über die weitere Entwicklung werden wir informieren.

Az.: 16.0.11-001-007

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