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StGB NRW-Mitteilung 45/2000 vom 20.01.2000

Verwendung des Begriffs "Stadtinfo"

Die Verwendung des Begriffs "Stadtinfo" in Internetangeboten von Städten und Gemeinden ist nach unserer Auffassung und nach Auffassung des DStGB kein Verstoß gegen das Markenrecht. Die Auffassung ist jüngst vom Landgericht Braunschweig bestätigt worden: In Domainnamen dürfe das Wort nach Ansicht des Gerichts zwar nur vom Markeninhaber verwendet werden. Die Abmahnungen der Baldermann GmbH gegen die generelle Benutzung auf Webseiten seien dagegen nicht rechtens, befand der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung im Dezember 1999.

Voraussichtlich werden mindestens sieben der acht gleichzeitig verhandelten Anträge auf Erlass Einstweiliger Verfügungen zurückgewiesen, da die Beklagten "Stadtinfo" nur als Link, im Text ihrer Website oder in deren Pfadnamen benutzen. Die Urteile werden am 26. Januar verkündet.

Viele Städte benutzen den Begriff "Stadtinfo", um in den Inhaltsverzeichnissen ihrer Internetseiten neben zahlreichen anderen Informationsangeboten auf bestimmte Informationen über die Stadt (Stadtgeschichte, Sehenswürdigkeiten, Stadtplan, Rat, Verwaltung und anderes) hinzuweisen. Die Firma Baldermann GmbH in Langenhagen hat sich im Markenregister des Deutschen Patentamtes eine Wort- und Bildmarke "Stadtinfo" eintragen lassen. Einige Städte haben in der letzten Zeit von den Anwälten der Firma Baldermann Abmahnungen mit der Aufforderung erhalten, den Begriff auf der Internetseite zu entfernen, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben und die Anwaltskosten für die Abmahnung i.H.v. 341,50 DM zu zahlen. Nach Auffassung der Geschäftsstelle begehen die betroffenen Städte und Gemeinden keinen Verstoß gegen das Markenrecht und müssen den Forderungen der Anwälte nicht nachkommen.

Diese Rechtsauffassung stützt sich auf eine Vorschrift im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG). Nach § 23 Ziffer 2 MarkenG kann der Markeninhaber es Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, (...) zu benutzen. In den vorliegenden Fällen verwenden die Städte den Begriff nicht als Domain - Name oder sonst zu Werbezwecken, sondern lediglich als Umschreibung für die Art der Informationen, die durch Anklicken des Begriffes sichtbar gemacht werden können. Wie die Anzahl der Streitfälle zeigt, findet dies in der allgemeinen Sprache weite Verbreitung. Es liegt keine markenrechtliche Nutzung vor, die untersagt werden könnte.

Diese Auffassung wird außerdem durch ein Urteil des Landgerichtes Bochum vom 14.10.1999 (Geschäftsnummer 14 O 120/99) gestützt, in dem eine Klage abgewiesen wurde, mit der der Inhaber einer Wortmarke "WEBSPACE" dem beklagten Anbieter von Internetdienstleistungen untersagen wollte, in der Kopfzeile seiner Homepage mit dem Begriff WEBSPACE das Angebot von Serverkapazitäten zu umschreiben. Das Urteil kann unter www.netlaw.de/urteile/lgbo_3.htm im Internet abgerufen werden.

Die Geschäftsstelle des NWStGB möchte den weiteren Erfahrungsaustausch gewährleisten und bittet daher um die Weitergabe von Informationen über eventuelle gerichtliche Entscheidungen, weitere betroffene Städte und Gemeinden und sonstige Entwicklungen in dieser Sache.

Ansprechpartner ist Herr Wohland, Tel.: 0211/4587-226, Fax: 0211/4587-211, Mail: Andreas.Wohland@kommunen-in-nrw.de.

Az.: I/2 020-08-13

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