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StGB NRW-Mitteilung 628/2004 vom 24.08.2004

Verwendung der Sportpauschale für Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept

Aufgrund einer konkreten Anfrage der Kommunalaufsicht hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verwendung der Sportpauschale für Kommunen in der Haushaltssicherung oder der vorläufigen Haushaltsführung folgendes mitgeteilt:

„Zunächst ist festzuhalten, daß die Weiterleitung von Mitteln der Sportpauschale an Vereine grundsätzlich zulässig und an keine weitere Voraussetzung als die Einhaltung der Verwendungszwecke gebunden ist. Insbesondere besteht auch kein Vorrang kommunaler Maßnahmen gegenüber zweckgerechten Maßnahmen der Vereine. Die jeweilige Gemeinde entscheidet selbst im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung über die Verwendung der Mittel der Sportpauschale für eigene Maßnahmen oder über deren vollständige oder teilweise Weitergabe an Vereine.

Ich teile Ihre Auffassung, daß in Kommunen mit genehmigter HSK oder in der vorläufigen Haushaltswirtschaft die Weiterleitung der Mittel an Vereine nur dann in Betracht kommt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde für diesen Zweck geringer sind als die Mittel der Sportpauschale und wenn in künftigen Jahren keine größeren Maßnahmen im Sinne der Zweckbindung zu finanzieren sind, für die Mittel der Sportpauschale zweckgebunden in der allgemeinen Rücklage angespart werden sollen. Eine Gemeinde könnte in dieser Situation Mittel der Sportpauschale allerdings dann an Sportvereine weiterreichen, wenn sie auf eigene Maßnahmen in dem entsprechenden Umfang verzichtet.

Für die Weiterleitung der Mittel an Vereine gilt ebenso wie für die eigenen Maßnahmen, daß die entsprechenden Maßnahmen Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes sein müssen bzw. den Vorgaben zu § 81 GO genügen müssen, d.h. insbesondere, daß sie in der Investitionsliste dargestellt sein müssen.

Anderer Auffassung als Sie bin ich allerdings hinsichtlich der Fälle, in denen die Gemeinde mit genehmigtem HSK oder in der vorläufigen Haushaltswirtschaft keine Aufwendungen im Sinne der Verwendungszwecke haben. Wenn eine Gemeinde die Mittel der Sportpauschale ganz oder teilweise weder für eigene Maßnahmen im laufenden Haushaltsjahr noch für konkrete eigene Maßnahmen in künftigen Jahren benötigt, können die Mittel an Vereine weitergegeben werden. Einen Vorrang für das Ansparen nicht benötigter Mittel in der Rücklage halte ich nicht für begründet. Es ist Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung zu entscheiden, ob diese Mittel angespart oder an Vereine weitergegeben werden sollen. Zutreffend führen Sie aus, daß der von Ihnen vertretene Vorrang des Ansparens dazu führen würde, daß es in den Gemeinden in der Haushaltssicherung nicht mehr zur Weiterleitung von Mitteln an Vereine kommen würde. Das entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Dies gilt entsprechend für Gemeinden, die ihren Haushalt nur unecht ausgleichen können.“

Az.: IV/2 380-20/2

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