Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 84/2003 vom 17.01.2003

Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW

Befristete Fortdauer der VV zur Landeshundeverordnung (LHV)

Die zuständigen Ministerien beabsichtigen, zum Landeshundegesetz NRW eine ordnungsbehördliche Verordnung ( vgl. § 16 LHundG) sowie Verwaltungsvorschriften (VV) zu erlassen. Diese werden z.Zt. erstellt und nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden unverzüglich veröffentlicht.
Bis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften zum LHundG können die zur LHV erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend herangezogen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß „das LHundG Vorschriften enthält, die denjenigen der LHV im Wesentlichen entsprechen“ (Erlaß des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 08.01.2003; Az.: VI-7-78.01.15). Welche VV dies konkret sind, ist in dem Erlaß leider nicht aufgeführt.
Aus Sicht der Geschäftsstelle ist in diesem Zusammenhang stets zu prüfen, ob für den Hund bzw. die Rasse überhaupt noch das LHundG gilt. Soweit dies nicht der Fall ist, finden selbstverständlich die VV zur LHV keine Anwendung. Ist dies jedoch weiterhin der Fall, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige VV entsprechend herangezogen werden kann. So ist beispielsweise nunmehr die Chipnummer anzugeben (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LHundG und 1.2.2 VV). Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes ist zwingend durch einen amtlichen Tierarzt nachzuweisen (vgl. § 3 Abs. 3 a.E. LHundG und 2.1 VV). Das LHundG gilt mit Ausnahme der allgemeinen Pflicht des § 2 Abs. 1 LHundG nicht für Blindführhunde und Rettungshunde (§ 17 S. 1 LHundG, vgl. aber 3.4.8 und 6.3.4 VV). Demgegenüber unterliegen die Behindertenbegleithunde mit Ausnahme der Anleinpflicht dem LHundG (§ 17 S. 2 LHundG und 3.4.8 VV). Ferner kann nunmehr auch die Belegart „R“ eines Führungszeugnisses angefordert werden (§ 7 Abs. 3 LHundG und 4.2.1.2 VV). Rechtsgrundlage für ein ordnungsbehördliches Eingreifen ist allein § 12 LHundG. Ein Rückgriff auf § 14 OBG scheidet aus (anders 7.VV).

Az.: I/2 100-00/3

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