Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 287/2009 vom 09.04.2009

Verwaltungsvorschrift zur Dichtheitsprüfung

Das Umweltministerium NRW hat mit Datum vom 31.3.2009 (Az.: IV-7- 031 002 0407) den Runderlass über die Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a LWG in Nordrhein-Westfalen auf den Weg gebracht. Die Veröffentlichung im Ministerialblatt wird demnächst erfolgen. Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und wird mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft treten. Die Verwaltungsvorschrift regelt die Anforderungen an Sachkundige, die Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen durchführen möchten. Der Eigentümer eines Grundstückes hat private Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 und 4 LWG von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.

Aufgrund der Komplexität der Randbedingungen bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen sind nach der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW an Sachkundige hohe fachliche, technische und rechtliche Anforderungen zu stellen. Im Wesentlichen enthält die Verwaltungsvorschrift folgende Vorgaben:
A. Ausbildungsprofil der Sachkundigen
Nach Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift können Sachkundige für die Dichtheitsprüfung nur sein:
1) Ingenieure einer entsprechenden technischen Fachrichtung mit einer mehrjährigen Berufspraxis,
2) von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern oder einer Ingenieurkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige entsprechender Fachrichtungen, oder
3) Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden, insbesondere
a) Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice,
b) Geprüfte Abwassermeister
c) Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Tiefbau oder Kanalmeister oder geprüfte Poliere / Straßenbauermeister (Schwerpunkt Tief-/Kanalbau)
d) Geprüfter Konstrukteur Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik,
B. Kenntnisse der Sachkundigen (Schulung/Fortbildung)
Die Sachkundigen müssen durch Teilnahme an einer Schulung die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen nachweisen, insbesondere die Kenntnisse von Gesetzen, Regelwerken mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik in gültiger Fassung und deren sachgerechte Anwendung. Die Schulung muss den Sachkundigen Mindestkenntnisse vermitteln, die der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift entsprechen. Darüber hinaus müssen Sachkundige mindestens alle 3 Jahre an einer geeigneten, mindestens eintägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
C. Durchführung der Dichtheitsprüfung

Die Sachkundigen müssen durch praktische Prüfung nachweisen, dass sie eine Dichtheitsprüfung nach den einschlägigen Normen und Regelwerken und den dort vorgesehenen Anwendungsbereichen an Referenzobjekten mit einem Rohrdurchmesser DN 80 bis 200 erfolgreich durchführen können. Der praktische Nachweis ist an einer Kanalisation durchzuführen, die mindestens der Anlage 2 entspricht. Die praktischen Kenntnisse sind mit den vom Sachkundigen zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenständen durchzuführen. Hierbei müssen sie auch nachweisen, dass sie
• in die Bedienung der Geräte erfolgreich eingewiesen wurden und
• eine richtige Interpretation und Auswertung der Ergebnisse vornehmen und
• die Dokumentation der Dichtheitsprüfung sach- und fachgerecht vornehmen und
• Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen.
D. Nachweis der Sachkunde
Die Sachkunde ist gegenüber einer Institution nachzuweisen, die praxisgerechte Kenntnisse und Erfahrungen über qualifizierte Prüf-, Untersuchungs- und Sanierungsverfahren durch entsprechendes Personal aufweist. Die Sachkunde muss vom Sachkundigen durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über
a) die theoretischen Kenntnisse (Pkt. 2.2) und
b) die praktischen Kenntnisse (Pkt. 2.3) durch
1. Kamerabefahrung
2. Druckprüfung mit Wasser oder Luft
3. Nachweis der Schadensbewertung anhand eines Zustandserfassungskataloges
geführt werden. Dabei ist für die Prüfung ein einheitlicher, abgestimmter Fragenkatalog zu verwenden.
E. Technische Ausrüstung
Sachkundige müssen nachweisen, dass ihnen für die Durchführung der verschiedenen Prüfungen und Tätigkeiten mindestens die nachfolgend aufgeführten Materialien und Geräte zur Reinigung, Inspektion sowie Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.
Kanalreinigung
• Hochdruckreinigungsgerät für den Einsatz in Abwasserleitungen DN 80 - DN 200
• Spül- bzw. Reinigungsdüsen für den Einsatz in Leitungen DN 80 - DN 200
• Spezialdüsen (z.B. Rotationsdüsen)
• Weitere Reinigungsgeräte bzw. -werkzeuge (Kettenschleuder, Wurzelschneider etc.)
Inspektion
• Kamerasystem mit Dreh-/Schwenkkopf als navigierbares/abbiegefähiges Kamerasystem zur Inspektion kompletter Abwasserleitungen im Einsatzbereich DN 80 – 200. Die Kamera muss mindestens die Anforderungen nach DWA M 143-2 erfüllen.
• Einrichtung zur Bildaufzeichnung einschl. Datenarchivierung (z.B. Video, CD-ROM, DVD)
• Archivierung der Inspektionsergebnisse
Dichtheitsprüfung
• Prüfgeräte für den Nachweis der Dichtheit nach DIN 1986-30, DIN EN 1610, DWA A 139 und
DWA M 143-6
• Unterschiedliche Abdichtblasen für Durchmesser DN 80 – 200
• Hilfsmittel zum Betrieb der Prüfsysteme (Kompressor, Schläuche, Adapter, Verlängerungen, Freispiegelbehälter)
• Einrichtung zur Messung des Prüfdrucks und Messwerterfassung über den Prüfzeitraum
• Gerät/Behälter zur Messung der Wasserzugabemenge
• Einrichtung zur Protokollierung und Archivierung der Messdaten und Erstellung einer Messgrafik
Weitere Hilfsmittel
• Sicherheitsausrüstung zum Einstieg in abwassertechnische Anlagen
• Pumpen für die Wasserhaltung
• Umweltverträgliche Wasserfärbemittel
• Ortungsgerät

Sachkundige müssen auch nachweisen, dass die eingesetzten Geräte entsprechend den Vorgaben der Hersteller gewartet und kalibriert werden.
F. Feststellung der Sachkunde
Auf der Basis eines Sachkundenachweises nach der Ziffer 2.4 der Verwaltungsvorschrift stellen nachfolgende unabhängige Stellen die Sachkunde fest:
• Industrie- und Handelskammern in NRW
• Die Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags
• Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Die Sachkunde kann von der unabhängigen Stelle aberkannt werden, sofern ihr, z.B. durch Information einer Gemeinde, berechtigte Bedenken hinsichtlich einer sachkundigen Durchführung der Dichtheitsprüfung entstehen. Die unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige, die zu einer landesweiten Liste zusammengeführt und den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
G. Bestehende Anerkennungen
Bezüglich bestehender Anerkennungen einer Sachkunde gem. § 61 a Abs. 6 LWG werden die Gemeinden gebeten, diese Sachkundigen den unabhängigen Stellen bis zum 31.12.2009 zu melden. Die von den Gemeinden mit dem Stichtag 15.03.2009 bestehenden Anerkennungen können ohne weiteren Sachkundenachweis nach Punkt 2.4 von den unabhängigen Stellen für einen Zeitraum von 3 Jahren anerkannt werden.

Az.: II/2 24-30 qu/qu

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