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StGB NRW-Mitteilung 460/1999 vom 20.07.1999

Verwaltungsvereinfachung - Rundfunkgebührenpflicht

In Abstimmung mit den übrigen im Deutschen Städte- und Gemeindebund zusammengeschlossenen kommunalen Spitzenverbänden hat die Geschäftsstelle das nachfolgend wiedergegebene Schreiben an den Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet:

"Wir möchten Ihnen mit diesem Schreiben einen Vorschlag unterbreiten, der das Verwaltungsverfahren zur Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht vereinfachen könnte:

Wir regen an, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, daß eine generelle Befreiung von Studenten und Studentinnen mit eigenem Haushalt ohne Prüfung der Einkommenssituation vorgenommen werden kann. Dies läßt sich folgendermaßen begründen:

Studenten/innen mit eigenem Haushalt lassen sich bezüglich des Einkommens grundsätzlich drei Fallgruppen zuordnen:

  • Studierende mit Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BaföG
  • Studierende ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung wegen zu hohen Einkommens der Eltern
  • Studierende ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer oder Studienfachwechsels

In diesen genannten Fallgruppen kann unterstellt werden, daß in der Regel die ermittelten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Studierenden, die neben BaföG-Leistungen Erwerbseinkommen oder auch nur Erwerbseinkommen erzielen, kann in Anbetracht des für ein Studium erforderlichen Zeitaufwandes grundsätzlich unterstellt werden, daß diese unter den ermittelten Einkommensgrenzen liegen. Bei Studierenden ohne Anspruch auf BaföG wegen zu hohen Einkommens der Eltern weisen in der Praxis die Unterhaltsbescheinigungen regelmäßig unter der Einkommensgrenze liegende Beträge aus.

Umfragen in einzelnen Mitgliedsstädten und -gemeinden haben ergeben, daß ca. 90 % der Studenten einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht haben. Es wurde bestätigt, daß der zu leistende Personal- und Verwaltungsaufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem Anteil der letztlich abgelehnten Anträge steht.

Aufgrund dieser Tatsachen erscheint es uns sinnvoll, einen generellen Befreiungstatbestand für Studenten/innen mit eigenem Haushalt in die landesgesetzlichen Vorschriften aufzunehmen. Damit könnte ein sinnvoller Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung sowie zur Steigerung der Bürgerfreundlichkeit geleistet werden.

In diesem Zusammenhang regen wir auch an, erneut zu prüfen, ob ein derart vereinfachtes Verfahren nicht auch auf andere Personengruppen (z.B. Auszubildende/Schüler mit eigenem Wohnraum, Wehrpflichtige/Zivildienstleistende oder Insassen von Justizvollzugsanstalten) ausgeweitet werden könnte.

Zwar wissen wir aus Ihrem Schreiben vom 11.10.1996 (Az.: 1 C 2-228.87.7), daß in der länderübergreifenden Arbeitsgruppe "Rundfunkgebührenbefreiung" generelle Ausnahmetatbestände bislang aus Gerechtigkeitserwägungen abgelehnt worden sind. Wir möchten aber dennoch darum bitten, gerade vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen um eine Verschlankung der Verwaltung und Verwaltungsabläufe diese Thematik erneut zur Sprache zu bringen. Wir weisen darauf hin, daß diese Bitte auch von den anderen im Deutschen Städte- und Gemeindebund zusammengeschlossenen kommunalen Spitzenverbänden an ihre jeweiligen Landesregierungen herangetragen werden wird."

Über den weiteren Fortgang in dieser Angelegenheit wird die Geschäftsstelle in geeigneter Weise informieren.

Az.: IV/2 310-21/5

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