Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 596/1998 vom 05.11.1998

Verwaltungsmodernisierung

Von Landesvorschriften befreit sind mittlerweile 43 Städte, Gemeinden, Kreise und Volkshochschul-Zweckverbände. Im Rahmen von 61 Modellversuchen können sie in eigener Verantwortung entscheiden, wie sie ihre Aufgaben erfüllen wollen. Der Kommunalpolitische Ausschuß des Landtags in Düsseldorf hat einer weiteren Rechtsverordnung zugestimmt.

Möglich werden diese Experimente durch das "Gesetz für ein Kommunalisierungsmodell", das der Landtag im Dezember 1997 beschlossen hat.

Zu den Versuchsfeldern gehören das Lernmittelfreiheitsgesetz, das Weiterbildungsgesetz, das Vermessungs- und Katastergesetz, die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Bereich des technischen Umweltschutzes, das Vergnügungssteuergesetz sowie das Schulverwaltungsgesetz.

In einigen Gemeinden erfüllt sich damit ein lang gehegter Wunsch: Künftig kann der Schulausschuß mit anderen Kommunalausschüssen zusammengelegt werden.

"Offensichtlich kommt das Kommunalisierungsmodellgesetz dem Modernisierungswillen der Kommunen wie gerufen", erklärte Minister Behrens angesichts einer Flut von Anträgen. Bislang sind 192 Befreiungsanträge von 87 Gebietskörperschaften eingetroffen. Nicht allen Anträgen wird entsprochen werden können. "Aber wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, werden weitere Modellversuche zugelassen", versprach der Minister und kündigte eine dritte Verordnung für November an.

Zwei Drittel der Anträge sind noch nicht beschieden, weil

- sie noch in der Ressortprüfung sind. Das gilt vor allem für Vorhaben nach dem § 4 Kommunalisierungsmodellgesetz (KommG) zur Befreiung von organisationsrechtlichen Vorschriften;

- keine entscheidungsreifen Unterlagen vorliegen, z. B. fehlen Ratsbeschlüsse als Grundlage;

- die Modellbeschreibungen unvollständig sind;

- die 25%-Klausel weitere nicht zuläßt. Das gilt vor allem für die Befreiung vom Vergnügungssteuergesetz. Hier wurden allein 40 Anträge gestellt, von denen bisher 21 berücksichtigt werden konnten. Zu einem Modellversuch im gleichen Aufgabenbereich dürfen nur so viele Gebietskörperschaften zugelassen werden, bis ein Viertel der Einwohner des Landes (also ca. 4,5 Mio. Menschen) repräsentiert sind.

Über die Erfahrungen mit den bis zum 31.12.2002 befristeten Modellversuchen soll dem Parlament nach dem Willen des Ministers möglichst schnell berichtet werden, damit der Gesetzgeber zügig Konsequenzen ziehen kann.

Az.: I/1 030-00

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