Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 594/2014 vom 09.09.2014

Verwaltungsgerichtshof Mannheim zur Nutzung einer Trinkwasserquelle

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in einem Konkurrentenstreit um die Nutzung der Wasenquellen zwischen der Gemeinde und einem Zweckverband bestätigt, dass zu Recht dem Zweckverband weiterhin die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Die Nutzung der Wasenquellen zur eigenen Trinkwasserversorgung der Gemeinde hat das Gericht trotz des Umstandes abgelehnt, dass die Quellen zu dem gemeindeeigenen Grund gehörten. Entscheidend sei, dass das Vorhaben des Zweckverbandes einen größeren Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit als das der Gemeinde erwarten lasse.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014, Az.: 3 S 1917/13, entschieden, dass die zur Nutzung der Wasenquellen zur Trinkwasserversorgung zu Recht dem Zweckverband Hohlebach-Kandertal und nicht der Gemeinde Steinen erteilt worden ist. Der VGH hat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das vorangegangene klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) abgelehnt.

Klägerin ist die Gemeinde Steinen im Südbadischen. Auf der zur Gemeinde gehörenden Gemarkung Endenburg befinden sich die Wasenquellen, die zunächst von der Stadt Kandern und schließlich aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Trinkwasserversorgung von ca. 47.000 Einwohnern vom Zweckverband Hohlebach-Kandertal genutzt werden. Auf Antrag des Zweckverbandes verlängerte das Landratsamt Lörrach die seit 1980 bestehende wasserrechtliche Erlaubnis zur Nutzung der Wasenquellen bis zum 31.3.2036. Die Gemeinde Steinen beantragte im selben Jahr, ihr die Nutzung der Wasenquellen zur eigenen Trinkwasserversorgung zu erlauben.

Das Landratsamt lehnte den Antrag der Gemeinde im März 2011 ab und gab dem Verlängerungsantrag des Zweckverbands statt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch das Regierungspräsidium Freiburg klagte die Gemeinde auf Aufhebung der dem Zweckverband erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis sowie auf Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung der Wasenquellen an die Klägerin. Das VG Freiburg wies die Klage ab und entschied, dass bei konkurrierenden Nutzungsanträgen das Vorhaben vorrangig sei, das den größten Nutzen für das Allgemeinwohl erwarten lasse.

Nach Abwägung aller Umstände sei der wasserwirtschaftliche Nutzen für das Allgemeinwohl bei beiden Antragstellern etwa gleich. Bei dieser Sachlage habe der Zweckverband als vorhandenes Unternehmen Vorrang. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Gemeinde ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Quellen lägen auf einem gemeindeeigenen Grundstück ihrer Gemarkung. Sie benötige das Quellwasser, um die Versorgung der Ortsteile sicherzustellen, die bislang nicht an den gemeindeeigenen Tiefbrunnen Steinen angeschlossen seien.

Der VGH Baden-Württemberg lehnte den Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Verlängerung der Erlaubnis für den Zweckverband sei schon deshalb rechtmäßig, weil er 13,7 Millionen Euro investiert habe, um die Nitratwerte des Trinkwassers zu reduzieren. Der damit einhergehende Nutzen sei - anders als das VG meine - ein gewichtiger wasserwirtschaftlicher Belang für das Allgemeinwohl. Sein Vorhaben lasse damit einen größeren Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten als das der Gemeinde.

Unabhängig davon greife auch die Kritik der Gemeinde nicht durch. Ihr Vorhaben sei nicht deshalb vorrangig, weil die Wasenquellen auf gemeindeeigenem Grundstück lägen. Denn dies bedeute nicht, dass sie auch Eigentümerin des Quellwassers sei. Die räumliche Nähe zu den Quellen privilegiere sie nicht. Zwar sehe das Wassergesetz vorrangig eine ortsnahe Wasserversorgung vor. „Ortsnah“ bedeute aber nicht - wie die Klägerin meine — „örtlich“. Die Nutzung der Wasenquellen durch den Zweckverband sei ebenfalls ortsnah. Das VG habe zu seinen Gunsten auch berücksichtigen dürfen, dass der Zweckverband aufgrund seines vorhandenen Leitungsnetzes das Quellwasser sofort und damit effizienter nutzen könne als die Gemeinde Steinen, die entsprechende Anschlüsse und Leitungen erst schaffen müsste.

Ferner habe die Reduzierung des Nitratwerts eine hohe Bedeutung für das Allgemeinwohl. Schließlich könnte die von der Gemeinde angestrebte 100%ige Versorgung der Ortsteile Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker nicht allein durch eine Wasserentnahme aus den Wasenquellen gewährleistet werden. Vielmehr müssten diese Ortsteile in jedem Fall an den Wasserverbund Steinen angeschlossen werden. Der Tiefbrunnen Steinen sichere mit seinem qualitativ hochwertigen und quantitativ ausreichenden Wasser aber bereits die 100%ige Versorgungssicherheit.

Für den VGH hatte die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Über konkurrierende wasserrechtliche Nutzungsanträge könne nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Folglich sei dies nicht allgemein klärungsfähig. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.

Az.: II gr-ko

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