Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 321/2007 vom 17.04.2007

Verwaltungsgerichtshof Mannheim zur Müllsortierung

Der Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Urteil vom 27.3.2007 (Az.: 10 S 1684/06) entschieden, dass einer Firma, die auf Abfallsortierung vor Ort spezialisiert ist, satzungsrechtlich nicht verboten werden kann, im Auftrag des Anschlussnehmers bis zur Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Wertstoffe aus fehlerhaft befüllten Restmüllbehältern zu entnehmen und einer Verwertung zuzuführen. Entscheidend ist nach dem VGH Baden-Württemberg dabei unter anderem, dass die Abfälle frühestens im Zeitpunkt der öffentlich bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Mit diesem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 27.3.2007 (Az.: 10 S 1684/06) liegt zurzeit keine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage vor, ob Abfälle, die ein Restmüllgefäß bereits eingeworfen sind, nachträglich wieder durchsortiert werden dürfen. Das VG Düsseldorf hatte es jedenfalls mit Urteil vom 21.02.2006 ( Az.: 17 K 4567/05 - nicht rechtskräftig) als rechtmäßig angesehen, dass eine Stadt einem Privatunternehmen verboten hatte, den in Restmüllgefäßen der Stadt eingefüllten Abfall nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu verpressen. Zum einen sah das VG Düsseldorf die Gefahr, dass Abfallgefäße hierdurch beschädigt werden konnten. Zum anderen sah das Gericht die Gefahr der gesundheitlichen Beeinträchtigung unter anderem von Anwohnern und sonstigen Dritten. Abfall, insbesondere in Gestalt von Restmüll aus privaten Haushaltungen, sei mit vielfältigen gesundheitsgefährdenden Keimen, Pilzen - insbesondere Schimmelpilzen - und anderen mikrobiellen Stoffen biologischer Herkunft belastet. Derartige Stoffe seien überwiegend staubgebunden bzw. als Partikel selbst luftgetragen und würden bei jeder Bewegung des Abfalls, also auch beim Verpressen, Durchsuchen, Verteilen, Sortieren und Entnehmen des Abfalls als sog. Bioaerosole in die Umgebungsluft freigesetzt. Entscheidende Bedeutung kommt nach dem VG Düsseldorf dabei dem Umstand zu, dass die in der Abfallsatzung untersagten Tätigkeiten – anders als im Falle der Durchführung in mit entsprechenden Schutzeinrichtungen versehenen Abfallsortierungsanlagen – in einer völlig undefinierten Umgebung erfolgen würden. Eine Entscheidung des OVG NRW steht hierzu noch aus. Im Übrigen muss nunmehr abgewartet werden, wie das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird.

Az.: II/2 31-02 qu/qu

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