Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 774/2013 vom 30.09.2013

Verwaltungsgerichtshof Mannheim zur gewerblichen Sammlung

Der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg (VGH Mannheim) hat mit Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13) entschieden, dass eine gewerbliche Alttextilien-Sammlung nicht untersagt werden kann, wenn eine Funktionsgefährdung des Systems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht durch konkrete, nachprüfbare Tatsachen im Einzelfall belegt werden kann. Nach dem VGH Mannheim kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht per se beim Nebeneinander von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten angenommen werden.

§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG regelt nach Auffassung des VGH Mannheim keinen absoluten Konkurrenzschutz zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Insoweit kann nur auf der Grundlage konkreter Zahlen und Fakten beurteilt werden, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliegt. Allgemeine Darlegungen reichen insoweit nicht.

Weiterhin weist der VGH Mannheim darauf hin, dass bezogen auf den Schutztatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG (diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb) ein Vergabeverfahren konkret bevorstehen muss. Das Gesetz erlaube nicht, gewerbliche Sammler prophylaktisch vom Markt zu verdrängen. Eine rechtswidrige Auftragsvergabe könne zudem durch eine gewerbliche Sammlung im Rechtssinne nicht „unterlaufen“ werden.

Abschließend weist der VGH Mannheim darauf hin, dass nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG eine Untersagung der gewerblichen Sammlung nur dann in Betracht kommt, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen (ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle durch den gewerblichen Sammler, kein Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen) anders nicht zu gewährleisten ist. Insoweit müsse die zuständige Behörde prüfen, ob eine gewerbliche Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG durch weniger belastende Maßnahmen zugelassen werden kann. Dieser zweistufigen Prüfung könne sich die zuständige Behörde auch nicht dadurch entziehen, dass sie mildere Maßnahmen von vornherein für aussichtslos erklärt.

Az.: II/2 31-02- qu-ko

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