Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 245/2008 vom 13.03.2008

Verwaltungsgerichtshof Mannheim zur gewerblichen Altpapier-Sammlung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 11.02.2008 (Az. 10 S 2422/07) entschieden, dass eine private Entsorgungsfirma in der Stadt Karlsruhe „blaue Tonnen“ für Altpapier aufstellen und Papier, Pappe und Kartonagen aus Privat-Haushalten einsammeln und entsorgen kann.

Zur Begründung führt der VGH Mannheim aus, dass das von der Stadt Karlsruhe ausgesprochene Verbot für die gewerbliche Sammlung durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) nicht gedeckt sei. Die private Entsorgungsfirma habe nachgewiesen, dass sie die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführt. Sie sei nämlich längere Zeit unbeanstandet im Auftrag der Stadt Karlsruhe tätig gewesen. Zum Anderen stünden der privaten Papiersammlung auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegen. Hier komme es allein darauf an, ob durch die Tätigkeit der privaten Entsorgungsfirma die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung der Stadt Karlsruhe gefährdet würde. Es fehlten aber Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt im Falle eines Rückzugs der privaten Abfallentsorgungsfirma aus der gewerblichen Papiersammlung nicht mehr in der Lage sei, eine geordnete Abfuhr und Entsorgung dieser Abfälle aus privaten Haushaltungen vorzunehmen. Denn wegen der ohnehin erforderlichen Entsorgung der Wertstofftonnen sei der Stadt eine nennenswerte Reduzierung der Einsammellogistik und insbesondere des Personalaufwandes nicht möglich. Schließlich werde eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht dadurch belegt, dass die Stadt nach ihren Prognosen künftig 80 % des bislang erfassten Altpapiers und damit bedeutende Verwertungserlöse verliere. Nicht entscheidend sei auch, dass sich aus diesem Fehlbedarf für die Stadt Karlsruhe eine rechnerische Gebührenerhöhung von 9,68 € pro Einwohner und Jahr ergebe. Dieser Einwand einer unzumutbaren Gebührenerhöhung schlage nach dem geltenden Gebührenrecht grundsätzlich nicht durch, denn für die Abfallentsorgung könnten kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren erhoben werden. Jedenfalls sei aber nicht erkennbar, dass die von der Stadt Karlsruhe befürchtete Gebührenerhöhung zu einer ernsthaften Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems führen werde. Entscheidend kommt nach dem VGH Mannheim hinzu, dass die Prognosen der Stadt völlig ungesichert seien und auf Spekulationen beruhten. Die private Entsorgungsfirma ihrerseits behaupte, dass nach ihren Erwartungen mittel- und längerfristig nicht mehr als 5 % der privaten Haushalte auf die blaue Tonne umsteigen würden, so dass der VGH Mannheim insgesamt eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Karlsruhe nicht zu erkennen vermochte.

Az.: II/2 31-02 qu/ko

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