Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 404/2013 vom 27.05.2013

Verwaltungsgericht Würzburg zu gewerblichen Sammlungen

Das VG Würzburg hat mit Beschluss vom 15.04.2013 (Az.: W 4 S 13.145 — abrufbar unter: www.gesetze-bayern.de/Bayern-Recht/Gerichtsentscheidungen) entschieden, dass eine Abfall- Sammlung nach § 18 Abs. 6 Satz 2 KrWG wegen Unzuverlässigkeit des Sammlers (Anzeigender i. S. d. § 18 KrWG) untersagt werden kann, wenn der Sammler seine Gemeinnützigkeit vortäuscht (hier: Verteilung von Wäschekörben mit Handzetteln , die eine Gemeinnützigkeit vorgegeben) und außerdem die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der eingesammelten Abfälle nicht nachgewiesen werden kann. Insoweit besteht für den gewerblichen Sammler nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine Darlegungspflicht, d. h. der gewerbliche Sammler muss die Verwertungswege transparent und nachvollziehbar offenlegen.

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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