Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 347/2015 vom 18.05.2015

Verwaltungsgericht Trier zu Windenergieanlage und Wetterradar

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 23.03.2015 (Az. 6 K 869/14.TR) eine Klage des deutschen Wetterdienstes gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windenergieanlagen als unbegründet abgewiesen. Die Genehmigungen seien rechtmäßig erteilt worden.

Aufgrund des vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigen-Gutachtens gingen die Richter davon aus, dass eine Störung der Funktion des Wetterradars durch die Windenergieanlagen und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zu bejahen ist. In der Interessensabwägung stünden diese Belange jedoch der Genehmigungserteilung nicht entgegen. Der deutsche Wetterdienst könne den zu erwartenden Beeinträchtigungen durch zumutbare technische Maßnahmen entgegen wirken.

Das Urteil steht unter folgender Internetadresse zum Download zur Verfügung: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/binarywriterservlet?imgUid=18d20839-7272-2d41-ecec-0bd1077fe9e3&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111 . Gegen die Entscheidung des VG Trier wurde die Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz zugelassen. Mit Urteil vom 17.10.2013 hat das VG Regensburg (Az. RO 7 K 12.1702) die Klage eines Anlagenbetreibers abgewiesen, dessen Genehmigungen aufgrund einer möglichen Störung des Wetterradars abgelehnt wurden.

Az.: II gr-ko

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