Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 202/2014 vom 14.03.2014

Verwaltungsgericht Trier zu Obergrenze für Kampfhundesteuer

Das Verwaltungsgericht Trier hat die von einer Gemeinde erhobene Steuer für die Haltung eines so genannten Kampfhundes in Höhe von 1.500 Euro pro Jahr für unzulässig erklärt. In einem Urteil vom 13.02.2014 (Az.: 2 K 637/13.TR) entschied das Gericht, dieser Betrag sei mit den Grundsätzen einer kommunalen Aufwandsteuer nicht mehr vereinbar und komme einem Haltungsverbot für derartige Hunde gleich. Für ein derartiges Verbot fehle der Gemeinde allerdings die erforderliche Regelungskompetenz.

Im Gemeindegebiet der beklagten Gemeinde gilt grundsätzlich entsprechend der Satzung eine Hundesteuer in Höhe von 60 Euro jährlich. Für einen gefährlichen Hund wird jedoch die erheblich höhere Summe von 1.500 Euro pro Jahr erhoben. Ein Halter eines Hundes der Rasse „Staffordshire-Bullterrier“ hatte gegen die entsprechende Festsetzung der Steuer vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht Trier gab dem Kläger Recht. Die erhobene Steuer sei ihrer Höhe nach nicht mehr zulässig, auch wenn die Erhebung einer höheren Steuer für gefährliche Hunde bzw. so genannte „Kampfhunde“ grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Allerdings sei zu beachten, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer sei, die die Leitungsfähigkeit desjenigen treffen wolle, die für die Haltung eines Hundes einen finanziellen Aufwand betreiben. Dabei könne, so das Gericht, von einer im Bundesdurchschnitt liegenden jährlichen Belastung von rund 1.000 Euro pro Hund ausgegangen werden. Eine Steuerbelastung, die diesen jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige, deute jedoch darauf hin, dass es der Gemeinde nicht um das Erzielen einer Einnahme gehe. Vielmehr komme ein solcher Steuersatz einem Haltungsverbot gleich.

Az.: IV/1 933-01/0

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