Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 119/2015 vom 05.12.2014

Verwaltungsgericht Trier zu Gewerbeabfällen

Das Verwaltungsgericht Trier (VG Trier) hat mit Urteil vom 08.09.2014 (Az. 6 K 462/14, Abfallrecht 2014, S. 306 LS) entschieden, dass ein Abfallgemisch, welches aus Krankenhausabfällen der Abfallschlüsselnummer 180104 und Siedlungsabfällen besteht, als „Abfall zur Beseitigung“ dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen ist. Das Verwaltungsgericht Trier weist darauf hin, dass der Abfallbesitzer (hier: ein Krankenhaus) verpflichtet ist, darzulegen, dass er hinsichtlich des bei ihm angefallenen Abfalls einen konkreten und ordnungsgemäßen Verwertungsweg sichergestellt hat. Solange er dazu nicht bereit oder in der Lage ist, handelt es bei den Abfällen um „Abfall zur Beseitigung“, selbst wenn eine stoffliche oder energetische Verwertung möglich ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.04.2008 — Az. 9 BN 4.07, NVWZ 2008, S. 1119).

Nach Auffassung des VG Trier war die von dem Krankenhaus praktizierte Entsorgung des angefallenen Abfallgemisches keine ordnungsgemäße Verwertung, weil in dem Abfallgemisch auch gemischter Siedlungsabfall enthalten war und insoweit die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung nicht erfüllt wurden. Insbesondere entsprach das zur energetischen Verwertung bestimmte Abfallgemisch nicht den Anforderungen des § 6 der Gewerbeabfallverordnung, wonach kein Glas, keine Metalle, keine mineralischen Abfälle und keine biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfälle in dem Abfallgemisch enthalten sein dürfen. Nach § 6 Abs. 2 Gewerbeabfallverordnung haben — so das VG Trier — die Erzeuger und Besitzer dafür Sorge zu tragen, dass diese genannten Abfälle nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind. Diesen Anforderungen entsprach das bei der Klägerin anfallende Gemisch von Siedlungsabfällen nicht.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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