Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 508/2015 vom 17.08.2015

Verwaltungsgericht Schleswig zur Sperrmüllsammlung

Das VG Schleswig hat sich in einem Urteil vom 05.03.2015 (Az.: 6 A 176/13) der Rechtsprechung des OVG Sachsen (Beschluss vom 18.02.2015 - Az.: 4 B 53/14) ageschlossen, wonach gewerbliche Sperrmüllsammlungen durch das Verbot in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht erfasst werden. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG sind zum Schutz des kommunalen Erfassungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Stadt/Gemeinde und Kreis) gewerbliche Abfallsammlungen für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen unzulässig.

Das OVG Sachsen und das VG Schleswig nehmen den Rechtsstandpunkt ein, dass Sperrmüll (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 07 nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung des Bundes) nicht mit den gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01 nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung des Bundes) gleichgesetzt werden kann. Deshalb seien gewerbliche Sperrmüllsammlungen grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 17, 18 KrWG zulässig. Letzten Endes wird die vorstehende Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden werden müssen.

Der Rechtsstandpunkt des OVG Sachsen und des VG Schleswig ist jedenfalls aus folgenden Gründen als rechtlich nicht nachvollziehbar anzusehen: Sperrmüll (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 07) gehört wie der gemischte Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) zu der Abfallschlüssel-Nummer-Obergruppe 20 03 (andere Siedlungsabfälle) und ist dadurch gekennzeichnet, dass unter „Sperrmüll“ diejenigen Abfälle zu verstehen sind, die wegen ihrer Sperrigkeit (deshalb die umgangssprachliche Bezeichnung „Sperrmüll“) nicht in das Restmüllgefäß eingefüllt werden können.

Sperrmüll setzt sich im Übrigen unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen Erfahrungssätze aus der kommunalen Entsorgungspraxis durchgängig aus gemischtem Siedlungsabfall zusammen und es wird (meistens aus Bequemlichkeit) darüber hinaus bei der Sperrmüllentsorgung oftmals Abfall hinzu gestellt, der ebenso in Restabfallgefäße hätte eingefüllt werden können so zutreffend: VG Arnsberg, Urteil vom 09.12.2013 — Az.: 8 K 3688/12 — abrufbar unter:  www.nrwe.de).

Bereits unter diesem Blickwinkel ist nicht erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber den Schutzumfang des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG ersichtlich vom jeweiligen Fassungsvolumen der Restmüllgefäße des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abhängig machen wollte, denn dann würde der in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG geregelte Schutz gewissermaßen ins Leere gehen (vgl. Queitsch, AbfallR 2015, S. 75f.).

In § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW wird außerdem vorgegeben, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet ist, bei der Gebührenbemessung Anreize zur Abfallvermeidung und —verwertung zu schaffen. Diese Vorgabe hat zur Folge, dass etwa bei der Anwendung des Gefäßvolumenmaßstabes auch kleinere Restmüllgefäße mit einem Fassungsvolumen von 60 l bis 80 l oder sogar Abfallgefäße mit 40 l-Einsätzen zu verwenden sind. Insbesondere bei diesen kleinen Restmüllgefäßen ergibt sich denknotwendig eine größere Menge an Sperrmüll, weil z.B. ein defekter Stockschirm nicht mehr in ein 60 l Restmüllgefäß hineinpasst und damit nach dem Rechtstandpunkt des OVG Sachsen Gegenstand einer gewerblichen Abfallsammlung sein könnte.

Die Rechtsauslegung des OVG Sachsen und des VG Schleswig bezogen auf die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG steht auch nicht im Einklang mit der im Jahr 2014 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.08.2014 - Az.: 2 BvR 2639/09 — NVwZ 2015, S. 52), wonach der Bundesgesetzgeber befugt und gehalten ist, dass öffentlich-rechtliche (kommunale) Abfallerfassungssystem zu schützen.

Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2014 herausgearbeitet, dass der Bundesgesetzgeber europarechtlich befugt ist, dass jederzeit flächendeckend verfügbare öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit sogar deutlich gemacht, dass die Regelungen in den §§ 17,18 KrWG nicht erforderlich waren, weil die Alt-Regelung in § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG a.F. (Kurzformel: gelegentliche gewerbliche Sammlungen sind zulässig, in dauerhaft festen Strukturen unzulässig) bereits europarechtskonform gewesen ist, was das BVerwG (Urteil vom 18.6.2009 — Az.: 7 C 16.08 — NVwZ 2009, S. 1292ff.) zutreffend festgestellt hatte.

Ebenso zutreffend hat der BayVGH mit Urteil vom 10.02.2015 (Az.: 20 B 14.710) herausgearbeitet, dass die Regelungen in § 17 KrWG unter dem Blickwinkel des Schutzes des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.08.2014 - Az.: 2 BvR 2639/09 — NVwZ 2015, S. 52) einer entsprechend angepassten Auslegung bedürfen.

Vor diesem Hintergrund greift die Rechtsprechung des OVG Sachsen und des VG Schleswig mit einem sehr verengten Blickwinkel auf die Abfallschlüssel-Nummern der Abfall-Verzeichnis-Verordnung insgesamt zu kurz und nimmt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: Beschluss vom 28.08.2014 - 2 BvR 2639/09 — NVwZ 2015, S. 52; BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 — Az.: 1 BvR 1290/05 — zur Pflicht-Restmülltonne gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV) keine Einordnung in das rechtssystematische Gesamtgefüge der Kreislauf- und Abfallwirtschaft insbesondere im Hinblick auf das in den §§ 17, 20 KrWG bundesgesetzlich verankerte öffentlich-rechtliche Entsorgungsprinzip vor.

Insbesondere gibt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Grundsatz der freiwilligen Inanspruchnahme der öffentlichen (kommunalen) Abfallentsorgungseinrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil dieser öffentlichen Einrichtung die Aufgabe zukommt, die Hygiene und den Seuchenschutz aufrecht zu erhalten und zwar durch die Bereitstellung eines jederzeit verfügbaren öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungssystems (vgl. BVerwG Urteil vom 18.6.2009 — Az.: 7 C 16.08 — NVwZ 2009, S. 1292ff.; bestätigt durch BVerfG,Beschluss vom 28.08.2014  Az.: 2 BvR 2639/09 — NVwZ 2015, S. 52; BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 — Az.: 9 BN 4.07 - ; BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 — Az.: 10 C 4.04 -, BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 — Az.: 7 C 25.03). Insoweit muss dem öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungssystem auch ein entsprechender Schutz vor gewerblichen Sammlungen zugestanden werden (so zutreffend: BVerfG, Beschluss vom 28.08.2014 - Az.: 2 BvR 2639/09 — NVwZ 2015, S. 52; BayVGH, Urteil vom 10.02.2015 - Az.: 20 B 14.710).

Az.: II/2 qu-qu

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