Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 396/2014 vom 04.06.2014

Verwaltungsgericht Regensburg zum Verzicht auf Konzessionsabgabe

Das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg hat entschieden, dass ein im Konzessionsvertrag vorgesehener Verzicht auf die höchstmögliche Konzessionsabgabe wegen eines Verstoßes gegen den in der bayerischen Gemeindeordnung niedergelegten Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung rechtswidrig ist. Hierin liege auch ein Verstoß gegen das Verbot der Verschenkung und unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen, sofern damit nicht die Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe erreicht werden könne. Eine Maßnahme der Rechtsaufsicht, die die Gemeinde zum Abschluss einer neuen Vereinbarung zwinge, sei deswegen zulässig.

Im konkreten Fall hat die Gemeinde in einem 1992 abgeschlossenen Konzessionsvertrag mit einer Zusatzvereinbarung 1995 einen (teilweisen) Verzicht auf die Konzessionsabgabe für Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarifs entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs geliefert wird, sowie für Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, ab einem Sockelverbrauch je Kundenanlage von 6000 Kilowatt pro Stunde pro Jahr für die den Sockelverbrauch übersteigende Stromlieferung, mit dem örtlichen Stromnetzbetreiber vereinbart.

Der Verzicht auf Konzessionsabgabe sollte vor allem den Landwirten im Gemeindegebiet zu Gute kommen. Dies wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet, die darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sah. Nachdem die Gemeinde an dem Konzessionsabgabenverzicht weiterhin festhielt, wurde sie aufgefordert, die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse aufzuheben und eine neue rechtskonforme Zusatzvereinbarung zum Konzessionsvertrag abzuschließen.

Das VG Regensburg sah mit der Rechtsaufsichtsbehörde in diesem teilweisen Verzicht einen Verstoß gegen den in Art. 61 Abs. 2 S. 1 BayGO niedergelegten Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Diesen Grundsatz habe die Gemeinde nicht nur zu beachten wenn sie selbst Geld ausgebe, sondern auch wenn ihr die Möglichkeit der Einnahmeerzielung eingeräumt werde.

Die Möglichkeit der Erhebung einer Konzessionsabgabe sei dabei als Erwerbschance zu verstehen, die die Gemeinde grundsätzlich auch wahrnehmen müsse, um ihre gemeindlichen Aufgaben erfüllen zu können. Ein Unterschreiten der Höchstsätze und ein Verzicht seien zwar grundsätzlich nach der KAV zulässig. Um dem Schutz der Gemeindefinanzen ausreichend Rechnung zu tragen, müsse dieser allerdings der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe dienen und auch geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen. Der Verzicht muss der Gemeinde selbst zugutekommen.

Die grundsätzlich zulässige Förderung der ortsansässigen Landwirtschaft komme jedoch in diesem Fall nicht den gemeindeansässigen Landwirten in Form eines verbilligten Strombezugs zugute, sondern nur den Endkunden im Gemeindegebiet, die in der Grundversorgung durch das Versorgungsunternehmen beliefert werden. Nur an diese habe der Energieversorger die Vergünstigung weiterzureichen. Der Großteil verbleibe dagegen beim Energieversorger bzw. im Falle der Beziehung des Stroms von einem Drittanbieter, bei diesem. Deren Förderung zähle jedoch nicht zu den gemeindlichen Aufgaben.

Schließlich hielt das VG auch die in der Beanstandung ausgesprochene Verpflichtung zum Abschluss einer rechtskonformen Zusatzvereinbarung zum Konzessionsvertrag für zulässig. Zwar könne die Rechtsaufsicht keine tatsächlich oder rechtlich unmöglichen Handlungen verlangen. Eine Nachfrage bei dem Energieversorger habe aber ergeben, dass eine Änderung der Zusatzvereinbarung jederzeit möglich sei und das Unternehmen zu der Änderung bereit sei. Ob gegen das Urteil des VG Regensburg vom 05.12.2013, Az.: RN 5 K 12.1797, Berufung eingelegt wurde, ist der Geschäftsstelle nicht bekannt.

Az.: II

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