Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 375/2014 vom 30.04.2014

Verwaltungsgericht Neustadt zu Bebauungsplan und Straßenbaupflicht

Ein Bebauungsplan, der eine gewerbliche Nutzung zulässt, verpflichtet die Gemeinde, eine der Nutzung entsprechende Erschließung sicherzustellen. Ist eine Nutzung bereits entsprechend des Bebauungsplanes eingetreten und von der Gemeinde zugelassen worden, so muss die Gemeinde ihrer Erschließungspflicht auch dann gerecht werden, wenn sie nicht Straßenbaulastträger einer von der Erschließung betroffenen Straße ist.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass ein Gewerbetreibender, der eine nach Bebauungsplan zulässige gewerbliche Nutzung eines Grundstücks ausübt, Anspruch auf eine ordnungsgemäße Zufahrt entsprechend der Nutzung des Grundstücks, in diesem Fall mit schweren Lkw, hat (Urteil vom 20. März 2014 Az. 4 K 633/13.NW).

Die Gemeinde Ilbesheim hatte 1998 auf ihrer Gemarkung einen Bebauungsplan erarbeitet und beschlossen, der ein Gewerbegebiet ausweist. Entsprechend Bebauungsplan sollte das Gewerbegebiet an eine nur 100 Meter entfernt liegende Landesstraße angeschlossen werden. Für diese Straßenbaumaßnahme war ein weiterer Bebauungsplan erlassen worden.

Während der erste Bebauungsplan mit dem Gewerbegebiet umgesetzt wurde, wurde der zweite Bebauungsplan mit der Herstellung einer Anbindung an die Landesstraße nicht umgesetzt. Zwar wurde eine Baustraße als Anbindung an die Landesstraße hergestellt, allerdings wurde der Kreuzungsbereich für die Anbindung der Straße an die Landesstraße nicht realisiert, weil im Landeshaushalt keine Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Im weiteren Verlauf wurde die Baustraße gesperrt, weil die Verkehrssicherheit des Knotenpunktes nicht gegeben war.

Seit 2005 ist die Zufahrt zu einem Gewerbegrundstück, das entsprechend der ordnungsgemäßen Nutzung auch von großen Lkw und Schwerlasttransportern angefahren wird, nur provisorisch über einen Wirtschaftsweg möglich. Der Wirtschaftsweg ist weder durch seine Widmung, noch hinsichtlich seines Ausbaugrades geeignet, ungefährlich die Anbindung des Gewerbegrundstücks an das öffentliche Straßennetz zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht hat daher eine im Jahr 2013 von einem ansässigen Gewerbebetrieb erhobene Klage angenommen und geurteilt, dass die allgemeine Erschließungsaufgabe der Gemeinde sich zugunsten des Klägers zu einer strikten Erschließungspflicht verdichtet hat. Die Gemeinde hat eine gewerbliche Nutzung des Gewerbegebietes zugelassen, obwohl keine geeignete Erschließungsanlage gegeben war.

Die Gemeinde hätte also die festgesetzte gewerbliche Nutzung des Gewerbegebietes erst nach der verkehrssicheren Anbindung des Baugebietes durch eine ordnungsgemäße und sichere Anbindung an die Landesstraße zulassen dürfen. Nun ist sie verpflichtet, eine ordnungsgemäße Anbindung an die Landesstraße herzustellen, auch wenn das Land keine Mittel für die Änderung der Einmündung eingeplant hat.

Az.: II gr-ko

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