Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 166/2012 vom 24.02.2012

Verwaltungsgericht Münster zur Sanierung von Abwasserleitungen

Das VG Münster hat mit Urteilen vom 15.02.2012 (Az. 7 K 1355/11 und 7 K 2193/09) entschieden, dass eine Grundstückseigentümerin, dessen Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, verpflichtet ist, auf ihre Kosten den Anschluss an den öffentlichen Kanal herzustellen und instand zu halten (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 — Az. 15 B 1355/02).

Die ergangene Ordnungsverfügung (Az. 7 K 2193/09) sei deshalb rechtmäßig. Die beklagte Stadt habe mit der Satzung über die vorgezogene Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 07.04.2009 das Ziel verfolgt, namentlich das Eindringen von Fremdwasser in das städtische Abwassersystem zu verringern. Insoweit sei auch die ergangene Ordnungsverfügung verständlich, wonach der Klägerin aufgegeben worden sei, die gesamten privaten Abwasserleitungen (Hausanschlussleitungen) bis zum Hausanschlussschacht auf dem Grundstück zu sanieren und dabei alle Wurzeleinwüchse und Undichtigkeiten zu beheben, die die Dichtigkeit oder Funktionsfähigkeit der Abwasserleitung beeinträchtigen.

Die festgestellten Schäden seien dabei aus einer Zustandsdokumentation eines Ingenieurbüros nachvollziehbar gewesen und der Ordnungsverfügung auch als Anlage beigefügt gewesen. Außerdem sei der Klägerin aufgegeben worden, die gesamten privaten Abwasserleitungen — soweit sie Schmutzwasser führen - bis zum Hausanschlussschacht nach erfolgter Sanierung von einem zugelassenen Sachkundigen auf Dichtheit überprüfen zu lassen und eine entsprechende Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung der beklagten Stadt vorzulegen.

Dieser Inhalt der Ordnungsverfügung habe sich auch nicht zwischenzeitlich erledigt. Es sei — so das VG Münster — weder erkennbar noch von der Klägerin dargelegt worden, aus welchem Grund die Erfüllung der Gebote nur bis zu dem kalendarisch benannten Terminen gefordert sein sollte. Insbesondere seien keine tatsächlichen Gründe erkennbar, die dafür sprächen, dass nach Ablauf dieser Termine eine Erfüllung der Gebote nicht mehr sinnvoll bzw. im öffentlichen Interesse wäre. Auch aus dem Wortlaut der verfügten Gebote in der Ordnungsverfügung folge nicht, dass diese mit Ablauf der Fristen gegenstandslos würden.

Im Übrigen weist das VG Münster in dem Verfahren 7 K 1355/11 darauf hin, dass die beklagte Stadt auch nicht verpflichtet gewesen sei, die Voraussetzung für eine öffentliche Förderung für die im Jahr 2008 auf dem Grundstück der Klägerin vorgenommenen Sanierungsarbeiten durch das Umweltministerium NRW zu schaffen.

Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass nach dem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis die beklagte Stadt die Sanierung der undichten Abwasserleitung habe bewirken müssen, so dass die Bedingungen für eine anteilige Förderung der erfolgten Maßnahmen erfüllt gewesen wären, treffe dieses nicht zu.

Zwar sei durch die von der beklagten Stadt der Klägerin vorgelegte „Einverständniserklärung“ und die „Beauftragungserklärung und Kostenübernahmeerklärung“ und deren Unterzeichnung durch die Klägerin ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zustande gekommen. Durch dieses Vertragsverhältnis seien wechselseitige Rechte und Pflichten begründet worden, welche die privaten Abwasser- und Drainageleitungen auf dem Grundstück der Klägerin beträfen.

Diese Maßnahmen seien auf Grund der baulichen Verbindung der privaten Abwasserleitungen und Drainageleitungen mit dem öffentlichen Mischwasserkanal und wegen ihrer Zweckbestimmung, das Funktionieren des öffentlichen Kanalnetzes zu sichern bzw. zu verbessern, öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.4.1996 — Az.: 22 A 3106/94 — NWVBl. 1996, S. 489; OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 — Az.: 15 B 1355/02 - ; OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2011 — Az.: 15 A 405/10 — NVwZ-RR 2011, S. 627ff., S. 629).

Aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten folgt nach dem VG Münster aber nicht, dass die Beklagte die Aufgabe der Sanierung der privaten Abwasserleitung der Klägerin übernommen hat. Denn diese Arbeiten seien bereits nicht in dem maßgeblichen Leistungsverzeichnis enthalten gewesen, welches der Auftragsvergabe zugrunde gelegen habe.

Ebenso habe die Klägerin dem eingeschalteten Ingenieurbüro mitgeteilt, dass sobald die fehlenden Informationen vorlägen, die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft mitgeteilt werde, welche Sanierung zu welchen Kosten durchgeführt werden könne. Daher habe die beklagte Stadt keine Veranlassung geschweige denn eine Rechtspflicht gehabt, die Abdichtung der Abwasserleitung in Auftrag zu geben, obwohl die Klägerin sie insoweit nicht beauftragt habe.

Im Übrigen entspreche es der allgemeinen Rechtslage, dass der Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen sei, verpflichtet sei, auf eigene Kosten den Anschluss an den öffentlichen Kanal herzustellen und auch instand zu halten. Im Übrigen habe die Klägerin auch offensichtlich keinen Anspruch auf Förderung gehabt, so dass die Einreichung eines Förderantrags eine nutzlose Förmelei gewesen wäre, die keinen Förderanspruch begründet hätte. Zur Vornahme von für die Klägerin offensichtlich nutzlosen Handlungen sei die beklagte Stadt aber auch nach den in öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 62 VwVfG NRW in Verbindung mit § 242 BGB) nicht verpflichtet gewesen.

Az.: II/2 24-20 qu-ko

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