Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 621/2008 vom 12.09.2008

Verwaltungsgericht Münster zur Restmüllgebühr

Das VG Münster hat mit Urteil vom 25.8.2008 (Az.: 7 K 990/06) entschieden, dass es gebührenrechtlich unzulässig ist, eine Biotonne nur im Innenbereich und nicht im Außenbereich einer Gemeinde anzubieten und die Kosten für die Biomüllentsorgung auch nur in die Restmüllgebühr für die Grundstücke im Innenbereich einzukalkulieren. Nach dem VG Münster war die unterschiedliche Gebühr für das Restmüllgefäß in dem entschiedenen Fall unzulässig, weil der Leistungsumfang der einzelnen Abfallentsorgungsteilleistungen im Innenbereich einerseits und im Außenbereich andererseits absolut identisch war. Insbesondere konnte – so das VG Münster – bei der Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung durch den Eigenkompostierer im Innenbereich kein Unterschied zu den Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung im Außenbereich festgestellt werden. Beide Nutzergruppen konnten – mit Ausnahme der Biotonne – vielmehr sämtliche Abfallentsorgungsteilleistungen gleichermaßen in Anspruch nehmen. Daher sei es nicht gerechtfertigt, dass der Nutzer im Innenbereich 1,95 € pro Liter Restmüll-Gefäßvolumen bezahlt und der Nutzer im Außenbereich lediglich 1,40 €. Damit zahle der Innenbereichsnutzer für die gleiche Leistung knapp 30% mehr als der Außenbereichsnutzer, was kommunalabgabenrechtlich bei gleichem, angebotenen Leistungsspektrum nicht zulässig sei. Eine Rechtfertigung hierfür folgt nach dem VG Münster auch nicht aus der Regelung zur Querfinanzierung der Biotonne in § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NRW. Diese Regelung erlaube nicht die Erhebung einer unterschiedlichen Restmüllgebühr je nachdem ob ein Nutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung im Innenbereich oder im Außenbereich einer Gemeinde wohnt. Die Vorschrift ermögliche nur, dass die Gemeinde zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Bioabfallerfassung und –verwertung auch diejenigen mit den Kosten der Biotonne in Anspruch nehmen kann, die diese nicht in Benutzung nehmen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucksache 12/3143, S. 70f.), nicht jedoch Nichtnutzer von Biotonnen gebührenrechtlich unterschiedlich zu behandeln.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Städte und Gemeinden sind im Rahmen der ihnen obliegenden Abfallentsorgungspflicht (§ 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG - , § 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz NRW) verpflichtet ist, im gesamten Gemeindegebiet die Abfälle aus den privaten Haushaltungen zu entsorgen. Hierzu gehören auch die Bioabfälle. Deshalb ist es bereits rein abfallrechtlich betrachtet als nicht zulässig anzusehen, das Gemeindegebiet in einen Entsorgungsbezirk mit Bioabfallentsorgung/Biotonne (Innenbereich) und einen Entsorgungsbezirk ohne Bioabfallentsorgung/Biotonne (Außenbereich) aufzuteilen sowie für den Außenbereich eine Bioabfallentsorgung aus privaten Haushaltungen grundsätzlich nicht vorzusehen. Die Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG für private Haushaltungen besteht nämlich auch für Bioabfälle. Möchte der private Haushalt aber keine Eigenkompostierung durchführen so ist in den §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 15 Abs. 1 KrW-/AbfG grundlegend vorgesehen, dass dann die Gemeinde als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Bioabfälle aus den privaten Haushaltungen zu entsorgen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Grundstück im Innenbereich oder im Außenbereich der Gemeinde liegt.

Gebührenrechtlich ergibt sich zudem aus § 9 Abs. 2 Satz 5 und Satz 7 Landesabfallgesetz NRW und dem kommunalabgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) der Grundsatz, dass alle Nutzer bei gleichem Leistungsspektrum der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung gleich zu behandeln sind. Dabei beinhaltet das sog. kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip auch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) im Hinblick auf alle Gebührenschuldner als Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. Grundsätzlich müssen hiernach alle Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung an den Kosten der Bioabfallentsorgung aus privaten Haushaltungen gleichmäßig beteiligt werden, d.h. die Bioabfallentsorgung mit finanzieren.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 Alternative 1 LAbfG NRW besteht hierbei zum einen die Möglichkeit, die Kosten der Biotonne auf alle Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu verteilen und einen Gebührenabschlag für diejenigen vorzusehen, die keine Biotonne in Benutzung nehmen.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, eine nicht kostendeckende Sondergebühr für die Biotonne zu erheben und die Restkosten der Biotonne über das Restmüllgefäß als sog. Einheitsgebühr für alle Abfallentsorgungsteilleistungen quer zu finanzieren (§ 9 Abs. 2 S. 5, 2. Alternative Landesabfallgesetz NRW). Diese Querfinanzierung stellt sich dann beispielsweise wie folgt dar:

Kostet eine Biotonne pro Jahr und Grundstück in der Entsorgung z.B. 200 Euro so besteht z.B. die Möglichkeit, eine nicht kostendeckende Sondergebühr von 40 Euro von denjenigen zu erheben, die eine Biotonne benutzen. Die restlichen 160 Euro werden dann auf alle Grundstücke, die an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen sind über das Restmüllgefäß verteilt. Nimmt ein Grundstückseigentümer in diesem Fall dann keine Biotonne in Benutzung, so bedarf es keines gesonderten Gebührenabschlages mehr, weil er bereits die 40 Euro (nicht kostendeckende) Sondergebühr nicht bezahlen muss, weil er die Biotonne auch nicht benutzt. Durch die Nichtbezahlung der Sondergebühr erhält damit der der Nichtnutzer der Biotonne indirekt einen Gebührenabschlag als Belohnung für seine Eigenkompostierung (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 5.12.2003 – Az.: 9 A 1768/02 – NVwZ-RR 2004, S. 250; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1.12.2005 – Az.: 13 K 2029/04; Queitsch in: Schink/Queitsch/Scholz, LAbfG NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2008, § 9 LAbfG NRW Rz. 211ff.).

Schließlich besteht unabhängig von der gesetzlich geregelten Finanzierungsoption in § 9 Abs. 2 Satz 5 und Satz 7 LAbfG NRW die Möglichkeit, eine kostendeckende Sondergebühr für die Biotonne zu erheben. Dieses empfiehlt sich allerdings im Zweifelsfall nicht, weil sich aus den Erfahrungssätzen von Städten und Gemeinden berichten lässt, dass eine kostendeckende Sondergebühr für die Biotonne abschreckend wirkt und etliche Biotonnen abbestellt werden.

Außerdem hat sich in vielen Städten und Gemeinden in den vergangenen Jahren die Querfinanzierung der Biotonne über die Einheitsgebühr bezogen auf den Restmüllgefäß (§ 9 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 LAbfG NRW) oder aber die Erhebung einer nicht kostendeckenden Sondergebühr für die Biotonne (§ 9 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 LAbfG NRW) bewährt, denn auch viele Grundstückseigentümer, die Eigenkompostierung auf ihrem Grundstück durchführen, haben zwischenzeitlich zusätzlich eine Biotonne geordert, etwa dann, wenn bei ihnen größere Mengen an Rasenschnitt anfallen, welche die selbst durchgeführte Eigenkompostierung regelmäßig erheblich erschweren.

Az.: II/2 33-10

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