Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 468/2010 vom 12.10.2010

Verwaltungsgericht Münster zur Regenwassergebühr

Das VG Münster hat mit Urteil vom 07.05.2010 (Az. 7 K 4212/08) entschieden, dass auch für die Einleitung von Niederschlagswasser in einen Seitengraben der Gemeinde eine Regenwassergebühr erhoben werden kann, wenn der Seitengraben Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Nach dem VG Münster war in dem zu entscheidenden Fall klar, dass der in Rede stehende Seitengraben kein Gewässer mehr war, sondern die Gewässereigenschaft durch die teilweise Verrohrung aufgehoben worden sei.

Die mit der Verrohrung verbundene Einbeziehung in das städtische Abwassernetz erfolgte dabei aufgrund eines genehmigten Zentralabwasserplans. Diese Einbeziehung unterbrach den Zusammenhang des Seitengrabens mit dem natürlichen Wasserkreislauf und führte dazu, dass der Seitengraben nur noch der Ableitung des Niederschlagswasser von angeschlossenen Grundstücke diente. Damit war die Verrohrung Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde.

Weiterhin hat das VG Münster auch klargestellt, dass es bei der Niederschlagswasserbeseitigung nicht auf den Umfang der Inanspruchnahme ankommt, so dass der Anschlussnehmer, der nur 90 m der öffentlichen Kanalisation vor der Einleitung in einen Fluss/Bach benutzt, ebenso gebührenpflichtig ist wie andere Anschlussnehmer, die eine längere Kanalstrecke nutzen. Es macht — so das VG Münster — also keinen Unterschied, ob das Grundstück eines Eigentümers näher an einen Fluss/Bach (Gewässer) liegt als ein anderes.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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