Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 408/2006 vom 25.04.2006

Verwaltungsgericht Münster zur Größe von Abfallgefäßen

Das VG Münster hat mit vom 17.03.2006 (Az.: 7 K 2791/04) entschieden, dass ein 90 l Restmüllgefäß als kleinstes Gefäß nicht ausreicht, um wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und –verwertung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW über die Abfallgebühr zu setzen. Bei einem vierzehntäglichen Abfuhrturnus müssten pro Grundstück 45 l pro Woche an Restmüllvolumen in Benutzung genommen werden. Damit werde insbesondere für Ein- und Zwei-Personen-Grundstücke kein Anreiz gesetzt, weniger Abfall zu produzieren, zumal die Abfallsatzung der beklagten Gemeinde ein Mindest-Restmüllvolumen pro Person und Woche von grundsätzlich 15 l vorsehe. Auch die Möglichkeit der Bildung von Entsorgungsgemeinschaften für zwei aneinandergrenzende und benachbarte Grundstücke reiche nicht aus, um einen wirksamen Anreiz zu begründen, weil für die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft schließlich die Bereitschaft des Nachbarn des angrenzenden Grundstücks erforderlich sei, bei einer gemeinschaftlichen Nachbarschaftstonne mitzumachen.

Ergänzend weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Es wird weiterhin empfohlen, den einfachen Gefäßvolumenmaßstab zu praktizieren und kein Verwiegungssystem (Abrechnung pro kg) oder Identifikationssystem (Abrechnung pro Entleerung des Restmüllgefäßes) einzuführen, weil bei diesen Abrechungsmethoden zum einen Familien mit Kleinkindern wegen der anfallenden Einwegwindeln erheblich mehr belastet werden und zum anderen nach Berichten von Städten und Gemeinden die Restmüllgefäße nur noch wenige Male im Jahr zur Entleerung bereit gestellt werden. In Anknüpfung daran ermöglicht der einfache und zugleich kostengünstige Gefäßvolumenmaßstab am besten eine geordnete Abfallentsorgung und verhindert verbotswidrige Abfallentsorgungen (vgl. hierzu auch: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/ Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Kommentar, § 6 Rz. 53ff.).

Auch bei dem einfachen Gefäßvolumenmaßstab ist es möglich, für Ein- und Zwei-Personen-Grundstücke einen wirksamen Anreiz zur Abfallvermeidung und –verwertung zu setzen. So kann z.B. zusätzlich ein 60 l-Restmüllgefäß eingeführt werden, was insbesondere dann für Ein- und Zwei-Personen-Grundstücke angeboten wird. Zusätzlich kann z.B. für Ein-Personen-Grundstücke der Abfuhrturnus (z.B. von 14 Tagen auf 4 Wochen) gestreckt werden, wenn dieses im Einzelfall auf Antrag gewünscht wird. Es empfiehlt sich aber zu prüfen, ob neben einer 60 l-Abfalltonne mit von vornherein hochgezogenem Behälterboden auch Einsätze in die vorhandenen 90 l oder 120 l-Gefäße eingesetzt werden könnten, um das Fassungsvolumen eines Abfallbehälters zu verkleinern. Gegebenenfalls ergeben sich hier unterschiedliche Kosten im Hinblick auf die Behältergestellung. Nach dem Kenntnisstand des StGB NRW arbeitet z.B. die Stadt Münster mit Einsätzen in großen Abfallgefäßen, die das Behältervolumen entsprechend verkleinern. Gleichzeitig ist aber bekannt, dass der Behälterboden z.B. eines 120 l-Gefäßes herausgeschnitten wird, um zu vermeiden, dass Behältereinsätze, die das Gefäßvolumen verkleinern, widerrechtlich herausgenommen werden, um das gesamte (große) Gefäßvolumen illegal „zum günstigen Preis“ (bezogen auf das Volumen des Behältereinsatzes) nutzen zu können.

Im Hinblick auf die Ausführungen des VG Münsters in dem Urteil vom 17.03.2006 (Az.: 7 K 2791/04) in Bezug auf die Entsorgungsgemeinschaften kann nur darauf hingewiesen werden, dass eine Entsorgungsgemeinschaft grundsätzlich voraussetzt, dass die Grundstückseigentümer von zwei unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücken beide damit einverstanden sind, dass eine Entsorgungsgemeinschaft gegründet werden soll. Es geht nicht, dass eine Entsorgungsgemeinschaft durch einen Nachbarn eingefordert wird, und der andere Nachbar überhaupt nicht gefragt wird.

Gleichwohl empfiehlt es sich zu regeln, dass bei der Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft auch nur noch ein Abfallbehälter für Altpapier/Pappe und nur noch ein Abfallbehälter für organische Abfälle (Biotonne) zugeteilt wird, zumal sich die Entsorgungsgemeinschaft auch ein Restmüllgefäß gemeinsam teilt und grundsätzlich ein Restmüllgefäß im Entsorgungs-Paket mit einer Papiertonne und einer Biotonne angeboten werden kann. Wird eine solche Entsorgungsgemeinschaft nicht gewünscht, so müsste jedes Grundstück für sich weiterhin ein Restmüllgefäß mit den entsprechenden weiteren Abfallgefäßen (Restmülltonne, Biotonne) benutzen. Diese Verfahrensweise ist zumindest dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn für alle Abfallentsorgungsteilleistungen eine Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß erhoben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 5 1. Alternative LAbfG NRW), weil in diesem Fall, sämtliche Kosten der Abfallentsorgung über den Gefäßvolumenmaßstab abgerechnet werden und ein Abfallentsorgungspaket aus einer Restmülltonne, einer Biotonne und einer Altpapiertonne besteht. Würden bei einer Entsorgungsgemeinschaft, die nur über ein Restmüllgefäß verfügt zusätzlich zwei Papiertonnen und zwei Biotonnen für beide Grundstücke bereitgestellt, so würden alle anderen Gebührenschuldner, die keine Entsorgungsgemeinschaft bilden, mit Mehrkosten pro Liter Gefäßvolumen bezogen auf das Restmüllgefäß belastet, was nicht dem kommunalabgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip entsprechen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) würde.

Schließlich darf nicht verkannt werden, dass das VG Münster in seinem Urteil vom 17.03.2006 (Az.: 7 K 2791/04) deutlich gemacht hat, dass die Möglichkeit, eine Entsorgungsgemeinschaft bilden zu können, allein für sich gesehen nicht als ausreichend angesehen wird, um wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW zu setzen. Unabhängig davon, darf nicht verkannt werden, dass beim Gefäßvolumenmaßstab sich der Gebührensatz aus den Gesamtkosten der Abfallentsorgung mathematisch geteilt durch die zusammenaddierten Liter aller Restmüllgefäße im Gemeindegebiet ergibt. Mithin steigt der Gebührensatz, je weniger Liter an Restmüllgefäßen zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund führen Entsorgungsgemeinschaften ebenso wie der Einsatz immer kleinerer Abfallgefäße dazu, dass der Gebührensatz pro Liter immer höher wird, zumal die feststehenden (fixen) Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung bekanntermaßen weit über 50 % der Gesamtkosten liegen (vgl. hierzu auch OVG NRW; Urteil vom 2.2.2000 – Az.: 9 A 3915/98, NVwZ-RR 2001, S. 122).

Az.: II/2 33-10 gu/g

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