Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 317/2005 vom 15.03.2005

Verwaltungsgericht Münster zur Abfallgebühren-Kalkulation

Das VG Münster hat mit Urteil vom 28.1.2005 (Az.: 7 K 3089/03) entschieden, dass einer Gemeinde bei der Zusammenstellung der Kostenkalkulation ein beachtlicher und gerichtlich nicht überprüfbarer Spielraum zusteht. Eine Gebührenkalkulation bestehe – so das VG Münster – im Wesentlichen aus Elementen der Prognose, zumal die Gebühren in den meisten Fällen von den Gemeinden vor der nächsten Abrechnungsperiode im Voraus festgesetzt würden. Insoweit bestehe eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte, weil eine Prognose-Ermittlung, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zu Grunde lägen, nicht darauf überprüft werden könne, ob sie im Nachhinein sich als zutreffend erwiesen habe. Vielmehr beschränke sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob das von der Gemeinde festgestellte Ergebnis sich noch im Rahmen des Vertretbaren halte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 – Az.: 9 CN 1/01, NVwZ 2002, S. 1123ff. zur sog. „ungefragten“ Fehlersuche).

Die Erhebung eines Gebührensatzes für eine Restmülltonne bei reinen Gewerbebetrieben mit einem 20%igen Abschlag begegnet nach dem VG Münster dann keinen Bedenken, wenn das den Gewerbebetrieben angebotene Leistungspaket im Rahmen der Abfallentsorgung nicht deckungsgleich ist wie das Leistungspaket, welches privaten Haushaltungen dargeboten wird. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn Gewerbetreibende satzungsrechtlich von Leistungen der Abfallentsorgung wie z.B. Papierentsorgung, Grünabfall, Sperrgutabfuhr, Sondermüll und Benutzung von (stationären) Abfall-Annahmestellen ausgeschlossen seien. In diesem Fall sei es dann nicht zu beanstanden, als Kompensation hierfür einen Abschlag zu gewähren. Dieser Abschlag diene dann dem Ausgleich der unterschiedlichen Inanspruchnahmemöglichkeiten im Bereich der Abfallentsorgung, so dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Zudem stelle der Abschlag in dieser Konstellation auch keine Quersubventionierung von Abfallentsorgungsteilleistungen dar. Es liege auch keine unzulässige Einheitsgebühr vor, wenn bestimmte Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung definitiv bestimmte Einzelleistungen nicht in Anspruch nehmen können. Unabhängig davon könne ein entsprechend notwendiger Ausgleich für die Nichtbenutzung bestimmter Einrichtungen auch in der Form eines Bonus erfolgen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.1998 – Az.: 9 A 3871 -, NWVBl. 1998, S. 445). Schließlich sei auch der Abschlag in Höhe von 20 % im Hinblick auf den bestehenden Bewertungsspielraum der Gemeinde nicht zu beanstanden. Es bedürfe deshalb keines exakten Gebührenabschlages, sondern es genüge, wenn im Wege der Wertung der Abschlag mit 20 % gewichtet worden sei.

Weiterhin war nach dem VG Münster die Gebührenkalkulation auch im Hinblick auf die seit dem 1.1.2003 geltende Gewerbeabfall-Verordnung nicht zu beanstanden. Die beklagte Gemeinde habe eine Pflichtrestmülltonne durch Einführung eines festgelegten Mindestrestmüllvolumens von 15 Liter pro Woche je Einwohnergleichwert satzungsrechtlich geregelt. Insoweit sei durch die zusätzliche Einführung dieser Pflichtrestmülltonnen und die Inanspruchnahme zusätzlicher gebührenpflichtiger Gewerbebetriebe rechnerisch eine Gebührenverminderung für sämtliche Benutzer eingetreten, da die Kosten nunmehr auf einen größeren Benutzerkreis umgelegt worden seien.

Schließlich habe – so das VG Münster – die beklagte Gemeinde auch nicht gegen § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW verstoßen, wonach seit dem 1.1.1999 Überdeckungen, die in einer Gebührenkalkulationsperiode entstehen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf diese Periode auszugleichen sind bzw. Unterdeckungen ausgeglichen werden sollen. Kostenüberdeckungen, die aus der Zeit vor dem 1.1.1999 herrührten, seien unerheblich, denn vor Inkrafttreten der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW am 1.1.1999 habe nach der früheren Rechtsprechung des OVG NRW keine Verpflichtung bestanden, Überschüsse auszugleichen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2001 – 9 A 3331/01 -).

Az.: II/2 33-10 qu/g

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