Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 175/2012 vom 14.02.2012

Verwaltungsgericht Münster zum Einwohnermaßstab

Das VG Münster hat mit Urteil vom 06.01.2012 (Az. 7 K 499/10) entschieden, dass die Schmutzwassergebühr nicht pro Einwohner/Einwohnergleichwert erhoben werden kann. Nach dem VG Münster steht diesem Gebührenmaßstab als Kostenverteilungsschlüssel der § 53 c Satz 3 Landeswassergesetz NRW entgegen, wonach der schonende und spasrsamer Umgang mit Wasser in die Gestaltung der Benutzungsgebühren einfließen sollen. Die Bemessung der Schmutzwassergebühr nach Einwohnern/Einwohnergleichwerten gibt nach dem VG Münster dem Gebührenpflichtigen keinen (angemessenen) finanziellen Anreiz, mit Wasser sparsam umzugehen und damit die Schmutzwassermenge gering zu halten.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass ohnehin bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr üblicherweise der so genannte Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) Verwendung findet und keine Abrechnung der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung pro Einwohner/Einwohnergleichwert erfolgt. Der Frischwassermaßstab ist allerdings auf jeden Fall geeignet, wirksame Anreize zum sparsamen Umgang mit Wasser zu setzen, weil er daran anknüpft, dass die Menge an bezogenem Frischwasser regelmäßig auch als Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage wieder zugeführt wird.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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