Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 316/2005 vom 15.03.2005

Verwaltungsgericht Minden zur Verantwortlichkeit für Deponie-Nachsorge

Das VG Minden hat mit Urteil vom 2.2.2005 (Az.: 11 K 2678/03) entschieden, dass ein Landkreis auch dann als Deponiebetreiber für die Nachsorge verantwortlich ist, wenn er einer kreisangehörigen Gemeinde durch eine Vereinbarung den Betrieb der Deponie als beauftragter Dritte übertragen hat. Die zwischen dem Landkreis und der Gemeinde geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung berühre insoweit die Rechtsstellung des Landkreises als Deponiebetreiber nicht, denn die rechtliche Verfügungsgewalt über die Deponie habe weiterhin ausschließlich beim Landkreis gelegen. Hieran habe sich auch nach dem zeitlichen Ablauf der Vereinbarung aus dem Jahr 1983 im Jahr 1990 nichts geändert. Die Deponie sei zwar faktisch von der Gemeinde weitergeführt worden. Die Gemeinde sei jedoch hierzu weder auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen (die Pflicht zur Abfallbeseitigung liege auch nach dem Inkrafttreten des KrW-/AbfG weiterhin nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 Abs. 1 LAbfG NRW bei den Landkreisen) noch auf Grund einer förmlichen Übertragung der Genehmigung für die Abfalldeponie aus dem Jahr 1983 berechtigt gewesen. Im Übrigen gehe § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG davon aus, dass Nachsorgemaßnahmen gegenüber dem Deponie-Inhaber nicht erforderlich seien, wenn entsprechende Regelungen in der abfallrechtlichen Zulassung der Deponie vorhanden seien. Diese gesetzliche Einschränkung mache nur Sinn, wenn der Zulassungsinhaber und der Inhaber der Deponie deckungsgleich seien, so dass derjenige nicht Adressat von Nachsorgemaßnahmen sein könne, der eine Deponie nur faktisch betrieben habe.

Az.: II/2 31-50 qu/g

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