Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 682/2006 vom 19.09.2006

Verwaltungsgericht Minden zur Tiefenbegrenzung

Das VG Minden hat mit Urteil vom 28.07.2006 (Az.: 5 K 600/06) zur Anwendung der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im Rahmen der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW entschieden. Nach dem VG Minden kann eine satzungsrechtlich geregelte Tiefenbegrenzung nicht ohne Berücksichtigung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes des OVG NRW auf ein konkretes zu veranlagendes Buchgrundstück angewendet werden. Vielmehr ist zunächst festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Abgrenzung bzw. zur Bestimmung der mit einem Beitrag belasteten wirtschaftlichen Einheit ggfs. um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2005 – Az. 15 A 300/05, NWVBl 2005, 473). Bei der danach anstehenden Feststellung (oder auch „Suche“ nach) der maßgeblichen wirtschaftlichen Einheit ist aber nicht – so das VG Minden – etwa wegen der erwähnten Grundregel, dass zunächst das Buchgrundstück vermutlich auch die wirtschaftliche Einheit darstellt, für das Buchgrundstück die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung sogleich zur Anwendung zu bringen und die so erfasste Grundstücksfläche als wirtschaftliche Einheit (= beitragspflichtiges Grundstück) anzusehen, weil nach einer in der Rechtsprechung gelegentlich vertretenen Auffassung zu Folge „kleinere wirtschaftliche Einheiten als die Flächen, die durch die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung als typischerweise erschlossen gelten, nicht zu bilden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 09.06.1998, Az.: 15 A 6852/95, NWVBl 1999, S. 25 und vom 22.03.2005, 15 A 300/05, NWVBl 2005, 437). Vielmehr geht das VG Minden unter Verweis auf die neuere Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 10.04.2006, 15 A 3914/03) davon aus, dass zunächst vor der Anwendung der Tiefenbegrenzung die wirtschaftliche Einheit als das maßgebliche beitragspflichtige Grundstück, auf dem der Beitrag als öffentliche Last seit Entstehung der Beitragspflicht ruht (vgl. § 8 Abs. 9 KAG NRW), zu bestimmen („finden“). Erst wenn also ausgehend vom Buchgrundstück geprüft worden ist, ob das Buchgrundstück identisch ist mit dem zu veranlagenden Grundstück auf der Grundlage des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs des OVG NRW kann die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung angewendet werden.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass das OVG NRW sich bislang zu diesen Feinheiten der Anwendung der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung nicht geäußert hat. Vielmehr hat das OVG NRW bislang lediglich klargestellt, dass eine satzungsrechtlich geregelte Tiefenbegrenzung bei der Erhebung von Wasseranschluss- und Kanalanschlussbeiträgen generalisierend den wirtschaftlichen Vorteil der Anschlussmöglichkeit des konkreten Grundstückes festlegt. Das OVG NRW hatte in seinem Urteil vom 04.12.2001 (Az.: 15 A 5566/99, NWVBl 2002, S. 188) für die Veranlagung einer Grundstücksfläche jenseits der Tiefenbegrenzung darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung von Unbilligkeiten auch eine sachliche Billigkeitsentscheidung im Einzelfall in Betracht gezogen werden kann. Es liegt aber keine Rechtsprechung dazu vor, ob auch eine Beitragsveranlagung innerhalb der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung dadurch erfolgen kann, dass z.B. die gesamte Buchgrundstücksfläche veranlagt wird und beispielsweise Unbilligkeiten durch die Gewährung von zinslose Stundungen für Teilflächen aufgefangen werden können. Wird die Rechtsprechung des VG Minden betrachtet, so bestünde die Alternative darin, aus dem Buchgrundstück heraus eine zu veranlagende wirtschaftliche Einheit nach dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff des OVG NRW zu bilden und dann nur diese wirtschaftliche Einheit der Beitragsveranlagung zugrunde zu legen. Es wird abzuwarten sein, in welche Richtung die beitragsrechtliche Rechtsprechung des OVG NRW sich zu dieser Frage in der Zukunft entwickeln wird.

Az.: II/2 24-21 qu/g

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