Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 95/2011 vom 17.12.2010

Verwaltungsgericht Minden zur Regenwassergebühr

Das VG Minden hat mit Urteil vom 24.11.2010 (Az. 3 K 1474/09) abermals klargestellt, dass eine rückwirkende Einführung der Regenwassergebühr grundsätzlich zulässig ist, auch wenn bereits zuvor eine Abwassergebühr in anderer Höhe erhoben worden ist (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 — Az. 9 E 767/09 -; VG Köln, Beschluss vom 22.12.2009 — Az. 14 L 1212/09). In der Rechtsprechung ist nach dem VG Minden außerdem anerkannt, dass nichtige oder rechtlich zweifelhafte Gebührensatzungen auch rückwirkend durch rechtmäßige Satzung ersetzt werden können (vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 31.08.1990 — Az. 9 A 739/88 -, NWVBl 1991, Seite 163).

Zulässig ist auch, bei der Regenwassergebühr eine Grundgebühr und eine Zusatzgebühr jeweils nach dem Flächenmaßstab zu erheben. Nach dem VG Minden ist die Erhebung einer Grundgebühr nach dem Flächenmaßstab gerechtfertigt, denn die Gemeinde dürfe annehmen, dass der Umfang der Vorhalteleistungen von dem Maß der abflusswirksamen Flächen abhängig sei (so auch: OVG NRW, Urteil vom 25.08.1995 — Az. 9 A 3907/93 -; KStZ 1997, Seite 119).

Auch die Schmutzwassergebühr könne in eine Grundgebühr und eine Zusatzgebühr aufgeteilt werden. Dabei ist nach dem VG Minden eine Grundgebühr bei der Schmutzwassergebühr je Frischwasserzähler bzw. Abwasseranschluss von monatlich 7,50 € rechtmäßig. Die Grundgebühr von 7,50 € je Frischwasserzähler bzw. Abwasseranschluss enthalte bei der beklagten Gemeinde etwa 40 % der Fixkosten (Schmutzwassermengen unabhängigen Kosten), während der verbleibende Teil der Fixkosten und die schmutzwassermengenabhängigen Kosten über die Zusatzgebühr (Arbeitsgebühr) gedeckt würden.

Nach dem VG Minden ist eine solche Grundgebühr nachvollziehbar und es ist auch nicht zu erkennen, dass bei dem angewandten Maßstab für die Grundgebühr (je Frischwasserzähler bzw. Abwasseranschluss) in der betreffenden Gemeinde eine nicht mehr hinnehmbare Diskrepanz zwischen der Höhe der Grundgebühr und der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen bestehe (so bereits: VG Minden, Urteil vom 06.07.2010 — Az. 12 K 1317/09 -).

Ebenso sei nicht zu beanstanden, dass bei der Regenwassergebühr eine Grundgebühr pro angefangener 50 m² überbauter und/oder befestigter Grundstücksfläche in Höhe von 11,70 € für die Vorhalteleistung der Gemeinde im Hinblick auf die Regenwasserbeseitigung erhoben wird. Auch die Zusatzgebühr (Arbeitsgebühr) bei der Regenwassergebühr von 3,55 € je angefangener 15 m² überbauter und/oder befestigter abflusswirksame Fläche sei nicht zu beanstanden.

Az.: II/2 24-21- qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search