Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 311/2014 vom 14.04.2014

Verwaltungsgericht Minden zur Regenwassergebühr

Das VG Minden hat mit Urteil vom 17.02.2014 (Az. 3 K 2026/13) entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist,  Regenwassergebühren für die Straßenoberflächenentwässerung von Landesstraßen an eine Gemeinde zu zahlen. Nach dem VG Minden unterfallen auch Straßengrundstücke dem Grundstücksbegriff in der Gebührensatzung der beklagten Gemeinde, nach welcher sich die Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der bebauten bzw. überbauten und/oder versiegelten Flächen auf den angeschlossenen Grundstücken bemisst, von denen das Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

Nach dem VG Minden liegt die Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung bei Straßengrundstücken auf der Hand, weil eine Straßenoberflächenentwässerung erforderlich ist. Im Übrigen verweist das VG Minden auf den grundlegenden Beschluss des OVG NRW vom 24.07.2013 (Az.: 9 A 1290/12), wonach eine Gebührenpflicht für die Straßenoberflächenentwässerung festgestellt wurde.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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