Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 461/2011 vom 06.09.2011

Verwaltungsgericht Minden zur Regenwassergebühr

Das VG Minden hat mit Urteil vom 15.02.2011 (Az. 3 K 825/10 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass für eine Fläche dann eine Regenwassergebühr nicht erhoben werden kann, wenn diese nicht abflusswirksam ist. Voraussetzung für die Erhebung einer Regenwassergebühr ist — so das VG Minden — dass von einer Fläche auf dem privaten Grundstück das Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Steht fest, dass von der Fläche tatsächlich kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage abgeführt werden kann, so ist diese nicht gebührenpflichtig.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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