Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 436/2002 vom 05.08.2002

Verwaltungsgericht Minden zur Kampfhundesteuer

Ähnlich wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf (siehe Mitteilungsnotiz im gleichen Heft) hat auch das Verwaltungsgericht Minden durch einen Gerichtsbescheid vom 04.07.2002 – 2 K 1470/01 – die Klage einer Kampfhundebesitzerin gegen die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer abgewiesen. Die Kammer hatte keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Hundesteuersatzung. Sie verwies darauf, daß es zulässig sei, mit der Besteuerung neben der Einnahmeerzielung Lenkungszwecke zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Satzung den Haltern sog. Kampfhunde die Möglichkeit verwehre, die (individuelle) Ungefährlichkeit ihres Hundes nachzuweisen und dadurch die Steuerlast zu senken. Auch die Verwendung von Rasselisten sei nicht zu beanstanden. Schließlich seien auch keine Gleichheitsverstöße erkennbar.

Az.: IV/1-933-01/0

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