Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 422/2010 vom 16.09.2010

Verwaltungsgericht Minden zur Grundgebühr

Das VG Minden hat mit Urteil vom 06.07.2010 (Az. 12 K 1327/09) zur Grundgebühr bei der Schmutzwassergebühr und der Regenwassergebühr entschieden.

Nach dem VG Minden ist eine Grundgebühr, die im Rahmen der Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) erhoben wird, rechtmäßig, wenn diese an einen Flächenmaßstab anknüpft. Nach dem VG Minden ist es auch bei der Grundgebühr bezogen auf die Regenwasserbeseitigung gerechtfertigt, dass der Satzungsgeber annehmen darf, dass der Umfang der dafür vorzuhaltenden Einrichtungen von dem Maß der abflusswirksamen Flächen abhängig ist (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 25.08.1995 — Az. 9 A 3907/93 — KStZ 1997, S. 119). Die Grundgebühr betrug bei der beklagten Gemeinde 11,70 € je angefangener 50 qm bebauter und/oder befestigter Fläche.

Im Übrigen hat das VG Minden auch die Grundgebühr der Gemeinde bei der Schmutzwassergebühr gebilligt. Die beklagte Gemeinde erhob eine Schmutzwasser-Grundgebühr je Frischwasserzähler bzw. Abwasseranschluss von monatlich 7,50 €, also pro Jahr von 90 €. Nach dem VG Minden war der vorgelegten Gebührenkalkulation zu entnehmen, dass eine Grundgebühr von 10,- € monatlich gut 50 % der ermittelten Fixkosten (Vorhaltekosten) gedeckt hätte. Daraus folgte nach dem VG Minden, dass die tatsächlich festgelegte Grundgebühr von 7,50 € die Fixkosten zu etwa 40 % deckte, während der verbleibende Teil der Fixkosten (abwassermengenunabhängige Kosten) über die Zusatzgebühr auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes (Frischwasser = Abwasser) gedeckt werden musste.

Bei dieser Sachlage bestanden — so das VG Minden - keine Anhaltspunkte dafür, dass die gleichmäßige Verteilung dieses Anteils der Fixkosten auf die Inhaber eines Frischwasserzählers bzw. eines Abwasseranschlusses - insbesondere unter Beachtung des Maßes der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung - nicht plausibel seien. Insbesondere war nach dem VG Minden auch nicht erkennbar, dass es in der Gemeinde auf der einen Seite so viele Mehrfamilienhäuser und auf der anderen Seite so viele von Einzelpersonen bewohnte Grundstücke gab, dass sich — bei einer Maximalbelastung von 90,- € pro Jahr — eine nicht mehr hinnehmbare Diskrepanz zwischen der Höhe dieser Grundgebühr und der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ergab. Deshalb war die Schmutzwasser-Grundgebühr rechtmäßig.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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