Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 496/2008 vom 09.07.2008

Verwaltungsgericht Minden zur Gebührenschuldnerschaft

Das VG Minden hat mit Urteil vom 24.04.2008 (Az.: 9 K 1007/07 - abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer auch dann noch zu Benutzungsgebühren herangezogen werden kann, wenn die Gemeinde zuvor den Mieter herangezogen hatte und dieser die Gebührenschuld nicht beglichen hat. Das VG Minden begründet dieses in dem entschiedenen Fall damit, dass nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der beklagten Gemeinde der Anschlussnehmer gebührenpflichtig ist. Wer Anschlussnehmer sei, werde in der Beitrags- und Gebührensatzung zwar nicht definiert. Nach der Wasserversorgungssatzung der beklagten Gemeinde sei jedoch jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks einerseits berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. Andererseits sei er in aller Regel aber auch verpflichtet, sein Grundstück an die Anlage anzuschließen und den gesamten Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts ausschließlich aus dieser Anlage zu decken. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage sei auch vom Grundstückseigentümer nach der Wasserversorgungssatzung zu beantragen und er habe die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Aus diesen Regelungen ergebe sich eindeutig - so das VG Minden -, dass Anschlussnehmer im Sinne der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Grundstückseigentümer sei.

Es entspreche auch herrschender Rechtsansicht, dass bei den grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren die Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten als Gebührenschuldner bestimmt werden können (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 05.09.1985 - Az.: 2 A 83/83 -, KStZ 1986, S. 35 f.). Dinglich Berechtigte, wie z. B. der Grundstückseigentümer, haben nach dem VG Minden gegenüber der Allgemeinheit die Verantwortung für ihr Grundstück. Sie sind dementsprechend die primären Adressaten des Anschluss- und Benutzungszwangs, weil nur sie dauerhaft Gewähr dafür leisten können, dass das Grundstück etwa für das Verlegen und Warten von Leitungen zur Verfügung steht. Mieter oder Pächter könnten diese Gewähr nicht übernehmen. Ihre Rechtsposition und ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf das Grundstück seien abhängig vom Umfang der ihnen durch den Eigentümer auf Zeit eingeräumten Nutzungsbefugnis. Vor allem aber sei es sachgerecht - so das VG Minden -, wenn der Satzungsgeber die Gebührenerhebung durch Heranziehung des Eigentümers vereinfacht. Denn der vielfach mit der Existenz mehrerer Mietparteien verbundene erhöhte Aufwand und eine etwaige Uneinbringlichkeit der Forderungen gegenüber den Mietern lägen im Risikobereich des Eigentümers, der sich seine Mieter selbst ausgesucht hat, und könnten nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30.01.1991 - Az.: 9 A 765/88 -, Urteilsabdruck S. 15 f.).

Nach dem VG Minden werden die entsprechenden Satzungsbestimmungen auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass in vielen Kommunen häufig durch Gebührenbescheide auch Nutzer/Mieter des Grundstücks auf Frisch- und/oder Abwassergebühren in Anspruch genommen werden. Diese Heranziehung sei rechtswidrig und lasse die Gebührenpflicht des nach der Satzung Verpflichteten, in aller Regel des Grundstückseigentümers, nicht entfallen.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass sich aus dem Urteil des VG Minden vom 24.04.2008 erneut ergibt, dass es unter allen Gesichtspunkten sinnvoll ist, die Grundstückseigentümer und nicht die Mieter/Pächter zum Gebührenschuldner zu bestimmen.

Az.: II/2 24-21

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