Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 645/2014 vom 28.10.2014

Verwaltungsgericht Minden zur Gebührenkalkulation

Das VG Minden hat sich mit Urteil vom 14.05.2014 (Az.: 3 K 462/13 — abrufbar unter www.nrwe.de) mit verschiedenen Gesichtspunkten bei der Kalkulation der Schmutzwasser- und Regenwassergebühr auseinandergesetzt.

Abschreibung von Kanalkatastern

Das VG Minden stellt in seinem Urteil heraus, dass die Erstellung eines Kanalkatasters keine Investition ist, die über die kalkulatorische Abschreibung zu refinanzieren ist. Nach dem VG Minden sind Kanalbestandspläne nicht als Wirtschaftsgüter anzusehen, die durch Ab-nutzung einer im Wege der Abschreibung zu erfassenden Entwertung unterliegen. Die Kosten für die Erstellung sind daher in Anknüpfung an die Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.05.1998 — Az. 9 A 5709/97-) nur in dem Jahr ihrer Entstehung anzusetzen.

Kanalreparatur/Kanalerneuerung

Nach dem VG Minden ist bei Gebührenkalkulation zwischen notwendigen Reparaturmaßnahmen einerseits und Renovierungen/Erneuerungen andererseits zu unterscheiden. Während Reparaturmaßnahmen an öffentlichen Kanälen in der jeweiligen Kalkulationsperiode in vollem Umfang in Ansatz gebracht werden können, können Renovierungen oder Erneuerungen nur unter der Kostenposition „Abschreibung“ Berücksichtigung finden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.04.2011 — Az. 9 LB 146/09).

Zu den Renovierungen zählen dabei nach dem VG Minden alle Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen und —kanälen unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung ihrer ursprünglichen Substanz. Erneuerung bedeutet die Herstellung neuer Abwasserleitungen und —kanäle in der bisherigen oder einer anderen Linienführung. Renovierung und Erneuerung schaffen nach dem VG Minden damit im Gegensatz zur Reparatur einen neuen Anlagevermögensgegenstand und setzen deshalb betriebswirtschaftlich neue Abschreibungsfristen im Hinblick auf die betriebsübliche Nutzungsdauer in Lauf. Sie wirken sich nicht nur periodenbezogen aus, sondern bezwecken gerade die langfristige Verbesserung des Anlagevermögens. Der Aufwand für Renovierung und Erneuerung betrifft daher nach dem VG Minden den Vermögenshaushalt und ist als „Investition“ über die kalkulatorische Abschreibung zu berücksichtigen.

Kosten für Grundstücksanschlüsse

Bezogen auf Grundstücksanschlüsse erkennt das VG Minden anerkannt, dass ausnahmsweise auch Kosten für Grundstücksanschlüsse, die kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, über die Abwassergebühren refinanziert werden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um  Kosten handelt, bei denen die Baumaßnahmen an den Grundstücksanschlüssen eine Folge von Bau- und Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Kanälen waren und für diese Kosten kein Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW der Stadt gegenüber dem Grundstückseigentümer bestehen. Anzumerken bleibt, dass es Rechtsprechung des OVG NRW hierzu bislang nicht gibt.

Personalkosten

Nach dem VG Minden steht der Stadt als Träger der Abwasserentsorgungs-einrichtung bei den Fragen, wie, welche und wieviel Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt werden, grundsätzlich ein weites Organisationsermessen zu, dass seine Grenze nur in Willkürverbot findet, d. h. bei einem sachlich nicht mehr zu vertretenden Verbrauch an öffentlichen Mitteln (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2009 — Az. 17 A 3510/03-). Nicht zu beanstanden ist, wenn bei den Personalkosten auch die Kosten von Mitarbeitern einbezogen werden, die mit Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen befasst sind.

Die Erhebung der Kanalanschlussbeiträge dient nach dem VG Minden der Finanzierung der für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungsaufgabe notwendigen Einrichtung und ist somit ein ursächlicher, notwendiger Teilaspekt der Abwasserbeseitigung. Die Kosten für die Beitragserhebung sind - so das VG Minden — zudem keine Kosten, die bereits mit dem Kanalanschlussbeitrag abgegolten sind, denn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sind Beiträge lediglich Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Anlagen dienen.

Ebenso muss nach dem VG Minden der Einsatz der Mitarbeiter nicht der Stellenbeschreibung entsprechen. Denn die Stellenbeschreibung gibt nur das (voraussichtliche) Aufgabenfeld im Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens wieder, das nicht zwangsläufig dem des jeweiligen Kalkulationsjahres entsprechen muss. Es liegt nach dem VG Minden außerdem im Organisationsermessen der Behörde, einem Mitarbeiter später weitere Aufgaben im Bereich der Abwasserbeseitigung zuzuweisen, auch wenn er dafür nicht oder nicht in dem Umfang eingestellt wurde.

Interne Leistungsverrechnung


Nach dem VG Minden gehören auch die Kosten für andere Ämter und Abteilungen einer Stadt (so genannte Verwaltungsgemeinkosten) zu den ansatzfähigen Kosten. Grundsätzlich sind Kosten, die bei anderen Verwaltungseinheiten als der mit der Abwasserbeseitigung befassten Einrichtung anfallen, als betriebsbedingte Kosten ansatzfähig, soweit diese anderen Verwaltungseinheiten bei der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung mitwirken. Diese Verwaltungsgemeinkosten sind im Wege der internen Leistungsverrechnung zu ermitteln, wobei auch eine Schätzung anhand von Erfahrungswerten zulässig ist.

Insoweit war nach dem VG Minden in dem zu entscheidenden Fall ein Ansatz von Verwaltungsgemeinkosten des Rechnungsprüfungsamtes und des Finanzmanagements von jeweils 20 % nicht zu beanstanden. Die Stadt habe — so das VG Minden - den von ihr bei der internen Leistungsverrechnung zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel nachvollziehbar und plausibel erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass diese getroffenen Einschätzungen fehlerhaft seien , waren nach dem VG Minden nicht ersichtlich.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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