Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 410/2013 vom 06.05.2013

Verwaltungsgericht Minden zur Funktionsprüfung von Abwasserleitungen

Das VG Minden hat mit Urteil vom 03.04.2013 (Az.: 11 K 2559/12) entschieden, dass nach Wegfall des § 61 a LWG NRW durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, Seite 133) eine Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen zur Zeit nicht mehr angeordnet werden kann, weil die Regelung des § 61 a LWG NRW zum 16.03.2013 ersatzlos gestrichen worden ist. Ohne die noch ausstehende Vollzugs-Rechtsverordnung, in welcher die Einzelheiten zur Durchführung einer Funktionsprüfung einer Regelung zugeführt werden sollen, kann — so das VG Minden - auch auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW neue Fassung, eine bestehende Satzung nach altem Recht nicht vollzogen werden. Die Landesregierung habe aber eine solche Vollzugs-Rechts-Verordnung bislang nicht erlassen. 

In dem konkreten Fall hatte die beklagte Stadt angeordnet, dass auch eine reine Regenwasserleitung auf dem privaten Grundstück, die in eine Mischwasserleitung auf dem privaten Grundstück einmündete, auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen war. Für eine solche Anordnung ergab sich — so dass VG Minden — auch aus der Altregelung des § 61 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW a.F. keine Rechtsgrundlage, denn nach § 61 a Abs. 3 Satz 1 LWG NRW a.F. mussten nach dem Rechtsstandpunkt des VG Minden private Abwasserleitungen, die ausschließlich Niederschlagswasser führen, nicht einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.  

Auch die Gefahr, dass aus einer privaten Mischwasserleitung durch Rückstau Schmutzwasser in eine einmündende Regenwasserleitung hineingelangt, ist nach dem VG Minden keine Vermischung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Nach dem VG Minden hätte der Landesgesetzgeber es in der Hand gehabt, diese Fallgestaltung eindeutig und unmissverständlich gesetzlich zu regeln. Da er dieses nicht getan hat, sind reine Regenwasserleitungen auf privaten Grundstücken keiner Dichtheitsprüfung bzw. Funktionsprüfung zu unterziehen. Die Prüfpflicht gilt deshalb nach dem VG Minden nur für private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser oder Mischabwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) führen.

Az.: II/2 24-30

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