Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 118/2014 vom 16.12.2013

Verwaltungsgericht Minden zur energetischen Verwertung

Das VG Minden hat mit Urteil vom 09.09.2013 (Az. 11 K 2200/12 - abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass Inkontinenzwindeln (benutzte Einwegwindeln) aus einer Alten-Pflegeeinrichtung einer energetischen Verwertung dann zugeführt werden können, wenn aus einem Prüfbericht der Altenpflegeeinrichtung als gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger hervorgeht, dass die Inkontinenzwindeln einen Heizwert von mehr als 11.000 Kilojoule pro Kilogramm aufweisen. In diesem Zusammenhang weist das VG Minden insbesondere darauf hin, dass die beklagte Stadt nicht mit einem substantiierten Vortrag dem Prüfbericht entgegen getreten sei, wonach die benutzten Einwegwindeln (Inkontinenzabfälle) einen Heizwert von mehr als 11.000 Kilojoule pro Kilogramm aufweisen.

Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Nachdem am 01.06.2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Nachfolgegesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) gilt nunmehr nach § 6 Abs. 1 KrWG die fünfstufige Abfallhierarchie (1. Stufe: Abfallvermeidung, 2. Stufe: Vorbereitung zur Wiederverendung, 3. Stufe: stoffliche Verwertung, 4. Stufe: sonstige Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung, 5. Stufe: Beseitigung).

Auf dem Weg von „Abfallwirtschaft zur Rohstoffwirtschaft“ stellt die stoffliche Verwertung von Abfällen (Recycling) somit die 3. Stufe der Abfallhierarchie dar. Die sonstige Verwertung (insbesondere die energetische Verwertung von Abfällen) ist lediglich der grundsätzlich nachrangigen 4. Stufe der Abfallhierachie zugeordnet.

Insoweit muss zunächst abgewartet werden, ob die obergerichtliche Rechtsprechung die Rechtsprechungslinie des VG Minden bestätigen wird, denn ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger muss grundsätzlich die 5stufige Abfallhierachie im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Abfallverwertung (§ 7 Abs. 2 KrWG) beachten.

Außerdem ist fraglich, ob benutzte Einwegwindeln im Zeitpunkt ihres Anfalls den in § 8 Abs. 3 KrWG geforderten Heizwert von 11.000 kJ/kg erreichen können. Insoweit hat das VG Minden in seinem Urteil vom 09.09.2013 (Az.: 11 K 2200/12) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die beklagte Stadt dem Prüfbericht des gewerblichen Abfallerzeugers-/besitzers nicht substantiiert entgegengetreten ist, wonach die Inkontinenzabfälle (ohne Vermischen mit anderen Abfällen) einen Heizwert von 11.000 kJ/kg erreichen.

Dieser Heizwert ist nach § 8 Abs. 3 KrWG Voraussetzung dafür, dass die energetische Verwertung von Abfällen („Verbrennung mit gleichzeitiger Nutzung der in den Abfällen enthaltenen Energie“) der stofflichen Verwertung gleichrangig ist, d.h. sich dann nicht mehr auswirkt, dass die energetische Verwertung nur die 4. Stufe der Abfallhierachie darstellt und die stoffliche Verwertung der 3. Stufe der Abfallhierachie zugeordnet ist.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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