Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 302/2001 vom 05.05.2001

Verwaltungsgericht Minden zur einheitlichen Regenwassergebühr

Das VG Minden hat mit Urteil vom 22. Februar 2001 (Az.: 9 K 3085/99 ; nicht rechtskräftig) im Hinblick auf die Erhebung einer getrennten Regenwassergebühr entschieden, daß es rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn auf einem Gemeindegebiet ehemals getrennte Entwässerungsanlagen zur Regenwasserbeseitigung zusammengefasst werden und für deren Benutzung eine einheitliche Regenwassergebühr erhoben wird. Damit habe die beklagte Gemeinde sich im Rahmen des ihr eingeräumten Organisationsermessens gehalten und nicht gegen das in Artikel 3 Grundgesetz verankerte Willkürverbot verstoßen (vgl. zur Weite des Organisationsermessens bei der Zusammenfassung von technisch getrennten Systemen mit einheitlichen Gebührensätzen: OVG NRW Urteil vom 18.03.1996 – 9 A 384/93 , StGRat 1996, S. 337 ; OVG NRW, Urteil vom 17.11.1975 – II A 203.74 -, KStZ 1976, S.229).

Insbesondere liege keine Willkür darin, die Anlagen mit der Folge eines (einheitlichen) Gebührensatzes zusammenzufassen, obwohl das Niederschlagswasser aus einem Stadtteil zu einem wesentlichen Teil unmittelbar in ein Gewässer abgeleitet wird, während das Regenwasser aus einem anderen Stadtteil im Mischsystem abgeleitet und einer Kläranlage zugeführt wird. Denn die Leistung der Gemeinde sei für die Gebührenpflicht im ganzen Stadtgebiet dieselbe: Bei der leitungsgebundenen Abwasserableitung bestehe nämlich die erbrachte Leistung der Gemeinde darin, das Abwasser in das eigene Leitungssystem zu übernehmen und soweit vom Grundstück des Einleiters zu entfernen, daß für das Grundstück keine Gefahren mehr bestehen können. Mit der Übernahme des Abwassers sei zugleich die Übernahme der Verantwortung durch die Gemeinde verbunden. Daraus folge rechtlich, daß aus der Sicht des Gebührenschuldners nicht von Belang sei, wohin das Niederschlagswasser abgeleitet werde. Vielmehr sei geklärt, daß eine Verbindung der Kanalstrecke zum übrigen Leitungsnetz nicht erforderlich sei. Dementsprechend sei jeder zumindestens nicht nur unwesentliche Teil der Kanalisationsanlage der Gemeinde als rechtlich gleichwertiger Teil des Entwässerungssystems anzusehen, so daß sogar die ausschließliche Inanspruchnahme einer verhältnismäßig kurzen Kanalstrecke geeignet sei, den Gebührenanspruch auszulösen (vgl. zum letzten Gesichtspunkt ebenso und ausführlich: VG Arnsberg, Urteil vom 21. November 2000 , - Az.: 11 K 242/99; Mitt. StGB NRW 2001 Nr. 42, S. 17ff., wonach die Abwasserbeseitigungsanlage einer Gemeinde unter Zugrundelegung einer funktionalen Betrachtungsweise in der Regel eine technische, wirtschaftliche und rechtliche Einheit bildet und ausgehend hiervon jeder Benutzer mit der Inanspruchnahme bereits eines Teils der gesamten Abwasseranlage die gesamte Abwasserentsorgungseinrichtung mit der Folge der vollen Gebührenpflicht in Anspruch nimmt)

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin:

Das Urteil des VG Minden vom 22. Februar 2001 (Az.: 9 K 3085/99) bestätigt nochmals die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach einer Gemeinde bei der Frage, ob und mit welchem Umfang sie eine öffentliche Einrichtung betreibt und ob sie dabei technisch getrennte Entsorgungssysteme zusammenfaßt oder nicht, ein weites Organisationsermessen zusteht. Die Grenze dieses Organisationsermessens bildet allein das Willkürverbot des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Artikel 3 Grundgesetz. Nur Anlagen, die hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und ihres Arbeitsergebnisses schlechterdings unvergleichbar sind, können hiernach nicht zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung mit einheitlicher Gebühr zusammengefaßt werden (vgl. OVG NRW. Urteil vom 18.03.1996 – 9 A 384/93 -, GemHH 1998, S. 68f., 60). Dieses ist nach dem VG Minden bei einer Ableitung des Regenwassers über Regenwasserkanal und Einleitung in ein Gewässer und bei einer Ableitung des Regenwassers in einen Mischwasserkanal und Zuleitung zur Kläranlage nicht der Fall, weil das "Arbeitsergebnis" in beiden Fällen deckungsgleich ist, weil "Regenwasser von den Grundstücken beseitigt wird".

Ausgehend hiervon können grundsätzlich auch zentrale Anlagen (Regenwasserkanal, der in ein Gewässer mündet; Mischwasserkanal, der zur Kläranlage führt) und dezentrale Anlagen zur Regenwasserbeseitigung (z.B. von der Gemeinde betriebene Versickerungsmulden, Mulden-Rigolen-System in einem Baugebiet) in einer einheitliche kommunalen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung zusammengefaßt werden, mit der Folge, daß eine einheitliche Niederschlagswassergebühr erhoben wird. Denn nach der Rechtsprechung ist eine Zusammenfassung zu einer einheitlichen Einrichtung nur dann nicht möglich, wenn bei Anlagen die Arbeitsweise und zusätzlich das Arbeitsergebnis schlechterdings unvergleichbar sind. Dieses ist bei zentralen und dezentralen Anlagen zur Regenwasserbeseitigung nicht der Fall, weil zumindest das Arbeitsergebnis, namentlich die Regenwasserbeseitigung, deckungsgleich ist (vgl. auch: Queitsch in: Lenz/Queitsch/ Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Kommentar, § 6 R. 210).

Az.: II/2 24-21

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