Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 109/2009 vom 16.01.2009

Verwaltungsgericht Minden zur Abwasserabgabe

Das VG Minden hat mit Urteil vom 17.12.2008 (Az.: 11 K 1683/08) die Klage eine Stadt gegen die Nichtgewährung einer Befreiung von der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser bezogen auf das Jahr 2006 abgewiesen. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und des § 57 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischtem Abwasser hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 Abwasserabgabengesetz genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen. Zu den nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführten Regeln der Technik gehören nach dem VG Minden auch die Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (Runderlass des Umweltministeriums NRW vom 3.1.1995 – MBl. NRW 1995, S. 250ff.) sowie die Selbstüberwachungsverordnung Kanal (GV NRW 1995, S. 64ff.).

Bezogen auf das Veranlagungsjahr 2006 konnte die klagende Gemeinde keine Befreiung von der Abwasserabgabe erhalten, weil sie die Vorgaben der Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal nicht erfüllt hatte. Die für die Erhebung der Abwasserabgabe zuständige Bezirksregierung Düsseldorf sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Stadt bis zum 31.12.2005 die Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal nicht erfüllt hat, weil noch am 31.5.2006 lediglich 92,95 % und im September 2006 nur 98,17 % des gesamten Kanalnetzes erstmalig untersucht gewesen seien, obwohl bis zum 31.12.2005 100 % des gesamten Kanalnetzes hätten untersucht sein mussten. Es fehlte also bezogen auf das Veranlagungsjahr 2006 – so das VG Minden – an einer 100%igen Erstuntersuchung des gesamten Kanalnetzes bis zum 31.12.2005. In diesem Zusammenhang weist das VG Minden darauf hin, dass sich auch aus dem Urteil des VG Minden vom 27.11.2001 (Az.: 11 K 4206/00) nicht etwas anderes ergibt. Zwar habe das Gericht in diesem Urteil entschieden, dass der Stichtag (30.06.) für die jährliche Untersuchungsquote nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal nicht maßgeblich sei, weil eine Stadt auch in der 2. Jahreshälfte die jährlich zu schaffende Untersuchungsquote noch abarbeiten und damit erreichen könnte. Bei dem hier in Rede stehenden Veranlagungsjahr 2006 gehe es aber nicht nur um die Untersuchungsquote für das Jahr 2006 (2. Tranche – ab dem 1.1.2006 – jährlich mindestens 5 % und Gesamtuntersuchung in 15 Jahren), sondern bei der Veranlagung für das Jahr 2006 müsse auch die 1. Untersuchungstranche (1.1.1996 bis 31.12.2005 – 100 % der gesamten Kanalnetzes) am 31.12.2005 komplett erfüllt worden seien. Die 1. Untersuchungstranche habe die klagende Stadt bis zum 31.12.2005 nicht geschafft, so dass im Veranlagungsjahr 2006 die Selbstüberwachungsverordnung Kanal nicht erfüllt gewesen sei.

Das VG Minden sieht in dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch keine begründete Gefahr einer zeitlich befristeten Vergangenheitshaftung, weil das Versäumnis rechtzeitiger Ersterfassung letztmalig im Jahr 2006 zugrunde gelegt werden kann. Im Veranlagungsjahr 2007 wäre dagegen das Versäumnis nicht mehr maßgeblich, weil die klagende Stadt dann die Erstuntersuchung (1. Tranche) komplett abgeschlossen habe und es deshalb nur noch darauf ankomme, ob die Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung Kanal für die 2. Untersuchungstranche erfüllt seien. Weiterhin sieht das VG Minden auch in dem Kontrollbericht der Bezirksregierung Detmold vom 19.11.2007 keinen Ansatzpunkt für eine Befreiung von der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser, weil auch dieser Bericht ausdrücklich auf die vollständige, bereits im Jahr 2005 abzuschließende Ersterfassung als Voraussetzung für den Veranlagungszeitraum 2006 abstelle.

Az.: II/2 24-40

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