Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 58/2008 vom 26.11.2007

Verwaltungsgericht Minden zum Zwangsdurchleitungsrecht

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil vom 17.10.2007 (Az. 8 K 2156/06) eine Verfügung der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe bestätigt, wonach eine Grundstückseigentümerin verpflichtet wurde, in ihrer Wegeparzelle (Grundstück) die Verlegung einer öffentlichen Kanalleitung einer Stadt zu dulden. Die Verfügung über die Begründung eines Durchleitungsrechtes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 128, 125 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW). Auf dieser gesetzlichen Grundlage kann der Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet werden, eine unterirdische, öffentliche Abwasserleitung auf seinem Grundstück dulden zu müssen. In diesem Fall wird ihm das Eigentum an den in Anspruch genommenen Grundstücksteil weder ganz noch teilweise entzogen. Vielmehr handelt es sich um eine sog. Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, welche die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisiert.

In dem entschiedenen Fall konnte - so das VG Minden – eine anderweitige Verlegung der öffentlichen Abwasserleitung auch nicht zweckmäßiger im Sinne des § 125 Abs. 2 LWG NRW durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist nach dem VG Minden auch zu beachten, dass die Voraussetzungen der Zweckmäßigkeit und des Mehraufwandes in § 125 Abs. 2 LWG NRW als unbestimmte Rechtsbegriffe in ein Alternativverhältnis zueinander stehen. Dieses bedeutet, dass die Befugnis der Behörde, den Eigentümer zur Duldung zu verpflichten, bereits dann eröffnet ist, wenn eine der beiden Alternativen uneingeschränkt erfüllt ist (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2005 – Az. 20 A 157/04). In dem zu entscheidenden Fall war ein alternativer, zweckmäßigerer Trassenverlauf der öffentlichen Abwasserleitung weder durch die betroffene Grundstückseigentümerin verdeutlicht worden noch war ein anderer Trassenverlauf der öffentlichen Abwasserleitung ansonsten ersichtlich, so dass die Duldungsverfügung nach dem VG Minden in vollem Umfang rechtmäßig war.

Az.: II/2 24-10 qu/ko

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