Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 233/2000 vom 20.04.2000

Verwaltungsgericht Minden zum Starkverschmutzer-Zuschlag

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil vom 01.03.2000 (Az: 9 K 1040/98 - nicht rechtskräftig) einen Starkverschmutzer-Zuschlag im Rahmen der Erhebung der kommunalen Abwassergebühr gebilligt. Das Verwaltungsgericht Minden führt aus, daß es zunächst in allgemeiner Hinsicht rechtlich nicht zweifelhaft ist, daß mit der Ableitung stark verschmutzten Abwassers ein höheres Maß der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwassereinrichtung verbunden ist, was wiederum zu einer erhöhten Gebührenbelastung führen darf. Die Anknüpfung einer Gebühr an den erhöhten Verschmutzungsgrad gewerblicher oder industrieller Abwässer sei daher auch in Gestalt eines besonderen Zuschlags mit den Grundsätzen des Abgabenrechtes vereinbar. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß zur Ermittlung des höheren Maßes der Inanspruchnahme die dadurch verursachten Kosten herangezogen werden. Der erhöhte Reinigungsbedarf sei nämlich meßbar, bzw. als erhöhter betrieblicher Aufwand in Geldwerten auszudrücken. Ein solcher Ansatz für die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung sei nicht systemfremd, sondern diene im Gegenteil der möglichst verursachergerechten Zuordnung von Gegenleistungen durch die gemeindliche Einrichtung. Kosten und Leistungsproportionalität seien daher keine Gegensätze, sondern durchaus miteinander verknüpft.

Das VG Minden weist allerdings in seinem Urteil vom 01.03.2000 darauf hin, daß ein satzungsrechtlich geregelter Starkverschmutzer-Zuschlag dem Grundsatz der Bestimmtheit entsprechen muß. Danach sind die maßgeblichen abgabebestimmenden Voraussetzungen so zu regeln, daß der Abgabepflichtige in der Lage ist, seine Abgabeschuld selbst zu berechnen. Dies schließt ein, daß die Gebührenbemessung in der Satzung geregelt ist und nicht etwa der Verwaltung oder Dritten überlassen bleibt. Auf der anderen Seite muß der Satzungsgeber nicht alle Details regeln. Er darf vielmehr den Vollzug der Verwaltung in deren Ermessen überlassen, wobei es durchaus vorkommen kann, daß sich die Ausübung des Vollzugsermessens zumindest mittelbar auf die Abgabenhöhe auswirken könne. Dies sei rechtlich unbedenklich (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20.08.1997 - 8 B 170/97 -, NVWZ 1998, S. 408 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.06.1991 - 9 L 186/89, KStZ 1992, S. 55 f.).

Das Verwaltungsgericht Minden weist außerdem in seinem Urteil vom 01.03.2000 ausdrücklich darauf hin, daß es keinen Rechtsbedenken begegnet, wenn in bezug auf die Gebührenerhebung für die laufende Leistungsperiode auf Erfahrungswerte aus vergangenen Leistungszeiträumen zurückgegriffen wird. Dies sei etwa bei der Maßstabsregelung des Frischwasserverbrauchs in Vorjahren (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 18.03.1996 - 9 A 384/93 -, Städte- und Gemeinderat 1996, s. 337, S. 338) ohne weiteres der Fall und rechtlich unbedenklich, sofern die in der Vergangenheit gewonnenen Erkenntnisse geeignet seien, Rückschlüsse auf die jeweils laufende Inanspruchnahme ziehen zu können. Dies sei der Fall, wenn sich die festgestellte Inanspruchnahme aus einem Vorjahr als Abbild der aktuellen Inanspruchnahme deuten lasse. Es komme mithin also darauf an, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß die Verhältnisse in den verschiedenen Zeiträumen insoweit annähernd gleichgeblieben seien (vgl. zum Vorjahresmaßstab bereits Urteil des OVG NRW vom 19.01.1970 - 2 A 1218/68 -, ZMR 1970, S. 324 f.).

Das Urteil des VG Minden vom 01.03.2000 wird demnächst in der Zeitschrift Städte- und Gemeinderat veröffentlicht.

Az.: II 24-22

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