Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 623/2006 vom 22.08.2006

Verwaltungsgericht Minden zum Kanalanschlussbeitragsrecht

Das VG Minden hat mit Urteil vom 30.6.2006 (5 K 501/06) nochmals zum Verhältnis der Anschlussgebühr vor dem Inkrafttreten des KAG NRW (1.1.1970) zum Kanalanschlussbeitrag nach § 8 KAG NRW entschieden. Nach dem VG Minden kann ein Grundstück dann nicht mehr zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen werden, wenn für dieses Grundstück vor dem Inkrafttreten des KAG NRW (1.1.1970) bereits eine sog. Anschlussgebühr nach früherem Recht erhoben worden war und in der Beitragssatzung bestimmt ist, dass für solche Grundstücke keine Kanalanschlussbeitragspflicht mehr entsteht, für die bereits nach früherem Recht eine Anschlussgebühr bestanden hat.

Auch durch die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit auf der Grundlage des wirtschaftlichen Grundstückbegriffs des OVG NRW kann nach dem VG Minden hier keine andere Beurteilung erfolgen. Dieses beruht auf der dinglichen Wirkung der Anschlussgebühren sowie der Kanalanschlussbeitragspflicht. Die hierauf beruhenden rechtlichen Verpflichtungen und Konsequenzen sind nach dem VG Minden grundstücksbezogen. Sie werden gleichsam zur abgabenrechtlichen Eigenschaft des Grundstücks und haften daran, soweit räumlich-gegenständlich eine frühere Anschlussgebühren- oder spätere –beitragspflicht bzw. eine insoweit erfolgte Veranlagung das Grundstück erfasst hat. Dabei bleibt es ungeachtet einer räumlichen Veränderung der Grundstückssituation z.B. durch Vergrößerung oder auch Verkleinerung des Grundstücks.
Es bleibt jedenfalls dann bei der Beitragsfreiheit der früher von einer Anschlussgebührenpflicht oder Kanalanschlussbeitragspflicht betroffen gewesenen oder konkret durch Bescheid in Anspruch genommenen Grundstücksfläche. Die Beitragsfreiheit gilt dabei auch für neue Grundstücke, die aus der Teilung eines ehemaligen Grundstücks hervorgegangen sind, allerdings nur in dem räumlichen Umfang, soweit diese sich mit dem vormals pflichtig gewesenen oder/und veranlagten Grundstück decken.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass diese neue Rechtsprechung des VG Minden (Urteil vom 30.6.2006 - 5 K 501/06 - ) nicht deckungsgleich mit der älteren Rechtsprechung des OVG NRW ist, wonach bei einem einfachen Frontmetermaßstab oder einem gebäudebezogenen Maßstab im Rahmen der Erhebung einer Anschlussgebühr bei großen Grundstücken grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass die gesamte Grundstücksfläche von der Anschlussgebühr abgegolten sein sollte (so: OVG NRW;Urteil vom 5.9.1985 – Az.: 2 A 3078/83 – und OVG NRW, Beschluss vom 29.06.1983 – Az.: 2 B 629/83 sowie Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 8 KAG NRW Rz. 558 am Ende). Dennoch darf nicht verkannt werden, dass das VG Minden in seinem Urteil vom 30.6.2006 (Az.: 5 K 501/06) auch darauf hingewiesen hat, dass eine Veranlagung unabhängig von der Frage „Anschlussgebühr nach frührem Recht und Kanalanschlussbeitrag nach § 8 KAG NRW“ in dem zu entscheidenden Fall auch deshalb nicht mehr möglich war, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 AO). Es ist deshalb in solchen Fällen auch stets zu prüfen, ob eine (Nach-)Veranlagung überhaupt noch im Hinblick auf den Tatbestand der Festsetzungsverjährung möglich ist.

Az.: II/2 24-22 qu/hu

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