Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 365/2004 vom 19.04.2004

Verwaltungsgericht Minden zu Verbrennen von Pflanzenabfällen

Das VG Minden hat mit Urteil vom 08. März 2004 (Az.: 11 K 7422/03) zur Frage der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01. Mai 2003 entschieden. Dem Klageverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer ist eines ca. 5.000 qm großen Grundstückes. Das Grundstück wird auf zwei Seiten von einer Hainbuchenhecke in einer Länge von jeweils 120 m eingegrenzt. Der Kläger begehrte vom beklagten Landkreis ihm für das Verbrennen des zweimal im Jahr anfallenden Heckenschnitts eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger aus, dass bei der Länge und Höhe der Hecke und den damit verbundenen überdurchschnittlichen Schnittmengen ein jeweiliger Transport mit dem Pkw zum städtischen Bauhof unzumutbar und unverhältnismäßig sei. Der beklagte Landkreis lehnte die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ab. Das VG Minden wies die Klage des Klägers ab. Zur Begründung führt das VG Minden aus:

Für die begehrte Entsorgung des anfallenden Heckenschnitts durch Verbrennen auf seinem Grundstück, bedürfe der Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), weil eine landesrechtliche Regelung i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die das Verbrennen des Heckenschnitts auf dem Grundstück des Klägers allgemein zulasse, nicht mehr bestehe. Mit der Verordnung vom 11.02.2003 zur Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung vom 06.07.1978 mit Wirkung zum 01.05.2003 (GVBl 2003, S. 71) sei die landesrechtliche Rechtsgrundlage i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die eine Beseitigung von bestimmten Abfällen außerhalb von Anlagen i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG allgemein zugelassen habe, entfallen. Dieses habe zur Folge, dass ein Verbrennen des hier anfallenden Heckenschnittes auf dem Grundstück, eine Beseitigung von Abfällen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG i.V.m. dem Anhang II A D 10 sei. Deshalb sei für ein schlichtes Verbrennen der pflanzlichen Abfälle als Vorgang der Abfallbeseitigung eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG erforderlich. Für die Erteilung einer derartigen Genehmigung sei der beklagte Landkreis gem. Nr. 30.1.14 der Anlage zur Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) zuständig. Das VG Minden beurteilt die Versagung der beantragten Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als rechtmäßig. Nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufes Ausnahmen von § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Im Einzelnen führt das VG Minden aus:

Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob der Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nicht bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegenstehe, weil das Verbrennen des Heckenschnitts das Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG beinträchtige. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 KrW-/AbfG liege eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor, wenn sonst die öffentliche Sicherheit gefährdet oder gestört werde. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 KrW-/AbfG knüpfe inhaltlich an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht an und umfasse mithin die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Das geltende Abfallrecht gehe davon aus, dass Abfälle in erster Linie vermieden, in zweiter Linie verwertet werden sollen und eine Beseitigung erst dann in Betracht komme, wenn eine Verwertung dieser Abfälle nicht mehr möglich sei (§§ 5 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 1 KrW-/AbfG). Eine Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennung widerspreche damit grundsätzlich dem sich aus den vorgenannten Vorschriften ergebenden primären Verwertungsgebot und damit dem Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 KrW-/AbfG. Ob und unter welchen Voraussetzungen angesichts dessen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zum Zwecke der Verbrennung auf dem Grundstück anfallender pflanzlicher Abfälle nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung überhaupt noch Raum bleibe, könne dahin gestellt bleiben.

Jedenfalls habe der beklagte Landkreis die Ausnahmegenehmigung zu Recht abgelehnt, weil hier eine Verwertung des anfallenden Heckenschnittes auf dem eigenen Grundstück des Klägers nach Art und Menge des Abfalls möglich und zumutbar sei und das dem beklagten Landkreis zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht in einer Weise reduziert sei, dass dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen wäre. Der beklagte Landkreis gehe unter Hinweis auf das Schreiben des Umweltministeriums NRW vom 08.04.2003 zu Recht davon aus, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht komme, weil eine großzügige Handhabung dieser Regelung den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der flächendeckenden Erfassung unter Verwertung von biogenen Abfällen zuwiderlaufe, die letztlich in der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung mit Wirkung zum 01.05.2003 ihren Niederschlag gefunden hätten. Sofern eine Eigenkompostierung nicht möglich oder nicht beabsichtigt sei, seien derartige Abfälle deshalb grundsätzlich dem öffentlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn – wie hier – ein Erfassungssystem bzw. Sammelstellen zur Verfügung stünden. Dass im Falle des Klägers eine eigene Verwertung des Heckenschnitts oder eine Überlassung dieser Abfälle an den öffentlichen Entsorgungsträger unzumutbar sei und bei sachgerechter Ausübung des Ermessens ihm deshalb eine Genehmigung zum Verbrennen des Heckenschnitts zu erteilen sei, sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich. Der Kläger habe ein ca. 5.000 qm großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Dieses Grundstück biete grundsätzlich ausreichenden Raum für eine Kompostierung des hier anfallenden Heckenschnittes. Der Vortrag des Klägers, er habe den Hauptteil des Grundstücks verpachtet, lasse nicht erkennen, welcher Teil des Grundstücks überhaupt verpachtet sei und dass der verbliebene Teil für eine Eigenkompostierung nicht ausreiche oder ungeeignet sei. In tatsächlicher Hinsicht sei ebenfalls nicht ersichtlich, warum ein Kompostieren des Hainbuchenbeckenschnittes nicht möglich sei. Für die Behauptung, ein Häckseln oder Kompostieren bei einem solchen Material sei unfachmännisch und ungeeignet, sei der Kläger jeden Nachweis schuldig geblieben. Zudem sei bei einer Ortsbesichtigung erkennbar gewesen, dass die vorgefundene Schnittmenge für die Hecke ungefähr den Inhalt einer Biotonne erreiche. Selbst wenn eine vollständige Entsorgung des Heckenschnittes dem Kläger über die zur Verfügung gestellte Biotonne nicht möglich sein sollte, sei es dem Kläger jedenfalls zumutbar, die eingerichtete Sammelstelle der Kommune für Grünschnitt in Anspruch zu nehmen. Angesichts der festgestellten Mengen könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Inanspruchnahme für den Kläger mit unzumutbarem Arbeitsaufwand oder finanziellem Aufwand verbunden sei.

Die Geschäftsstelle weist unter Bezugnahme auf die Mitt. StGB NRW April 2004 Nr. 305 (S. 137f.) abermals darauf hin, dass empfohlen wird, vor Ort sachgerechte Lösungen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zu finden. Im Zusammenwirken mit den Landkreisen sollte deshalb das Ziel verfolgt werden, das Verbrennen von großen Mengen an Pflanzenabfällen grundsätzlich unter den gleichen Eckpunkten zu ermöglichen, wie es unter der Geltung der aufgehobenen Pflanzenabfall-Verordnung möglich war. Gleichwohl kann die Aufhebung der Pflanzenabfall-Verordnung nicht dazu führen, dass nunmehr jede kleine Menge an Pflanzenabfällen verbrannt wird. Dieses zeigt auch der vom VG Minden entschiedene Fall, wo auf einem 5000 qm großen Grundstück Pflanzenabfall anfiel, der von der Menge her gesehen über eine Biotonne hätte entsorgt werden können oder bei der kommunalen Annahmestelle für Grünschnitt hätte angeliefert werden können.


Az.: Az.: II/2 32-00-18 qu/g

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