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StGB NRW-Mitteilung 276/2012 vom 23.05.2012

Verwaltungsgericht Minden zu Anregungen und Beschwerden

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (AZ: 2 L 272/12) entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außerhalb von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge.

Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent voraussetze. Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen.

Nach Auffassung der Kammer könne offenbleiben, welche Motive der Antragsteller mit seinen Anträgen verfolge. Jedenfalls liege ihnen kein ernstliches Rechtschutzbegehren zugrunde, sondern allenfalls das Bemühen, seinen eigenen Ansichten durch rechtsmissbräuchliche Benutzung deutscher Verwaltungseinrichtungen und Gerichte Publizität zu verschaffen. Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Gerichtsbescheid vom 10.01.2012 — I K 7098/11) und Münster (Urteil vom 10.02.2012 — 1 K 2574/11) haben in ähnlich gelagerten Fällen gleichlautende Entscheidungen getroffen.

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden ergibt sich, dass Anregungen und Beschwerden, die in gleichlautender Weise an zahlreiche Kommunen gerichtet sind, nicht dem Rat vorgelegt werden müssen. Vielmehr kann die Verwaltung selbst die Anregung gegenüber dem Antragsteller zurückweisen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des verbandlichen Internets unter: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/fachinfoservice/fachgebiete/kategorie/gemeindeordnung-nrw.html heruntergeladen werden.

Az.: I/2 020-08-24

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