Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 227/2009 vom 20.03.2009

Verwaltungsgericht Minden zu Abwasserabgabe und Trenn-Erlass

Das VG Minden hat mit Urteil vom 11.2.2009 (Az.: 11 K 1729/08 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass das Land NRW (hier: die Bezirksregierung Düsseldorf) einer Stadt die Befreiung von der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser unter Berufung auf den sog. Trenn-Erlass (Runderlass zu den Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trenn-Verfahren vom 26.5.2004 – MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) nicht versagen darf, wenn
- die Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers einer Bundesstraße in Rede steht,
- die Stadt für den Straßenabschnitt der Bundesstraße mangels Erschließungsfunktion nicht verantwortlich ist (also keine Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 2 und Abs. 4 FStrG vorliegt) und
- der zuständige Straßenbaulastträger keine Maßnahmen zur Vorbehandlung des Niederschlagswassers (z.B. Einbau von Filtern in Sinkkästen) ergreift, welches auf seiner Straße anfällt.
Nach dem VG Minden kann das Land NRW von einer Stadt eine Abwasserabgabe wegen der Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser von einer Bundesstraße nicht verlangen, weil es sich damit widersprüchlich und treuwidrig verhält. Denn das Land lasse einerseits durch den Landesbetrieb Straßen NRW die derzeit vorhandenen Entwässerungssysteme als ausreichend behandeln, auf der anderen Seite aber durch die Bezirksregierung Düsseldorf bei der Erhebung der Abwasserabgabe strengere Anforderungen an die Stadt stellen, obwohl das Land selbst Verursacher der besonderen Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers sei.
Weiterhin ist das Land NRW – so das VG Minden – auch nicht befugt, mit dem Trenn-Erlass für Bundesstraßen strengere Anforderungen zu stellen, als bundesrechtlich vorgegeben. Denn für Bundesstraßen gelten bundesweit die bundesrechtlichen Bestimmungen nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen – Teil Entwässerung (RAS-Ew) und die Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag). Insoweit könne auch eine Absprache zwischen den Landesministerien keine Bedeutung erlangen. Ebenso könne ein etwaiger gemeinsamer Runderlass der Landesministerien an der Vorrangigkeit der bundesrechtlichen Regelwerke (Ras-Ew und RiStWag) nichts ändern.
Schließlich weist das VG Minden darauf hin, dass die Stadt im konkreten Fall auch nicht in der Lage gewesen sei, den geschlossenen Vertrag mit dem zuständigen Straßenbaulastträger über die Straßenentwässerung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu kündigen. Denn in diesem Vertrag vom 7.12.2000 sei festgelegt, dass ergebnisoffene Verhandlungen aufzunehmen seien, wenn Abwasserabgaben zu zahlen sind, weil sich die Vorschriften über die Einleitung von Niederschlagswasser von der Fernstraße ändern. Die Stadt habe damit kein Mittel in der Hand, um den Straßenbaulastträger zur Vorbehandlung des Niederschlagswassers zu bewegen. Auch die Sperrung des Kanalisationsnetzes für das Straßenoberflächenwasser sei nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, weil die Stadt eine vielbefahrene Bundesstraße nicht buchstäblich unter Wasser setzen könne und eine andere Entwässerungsmöglichkeit als das städtische Kanalnetz im konkreten Fall nicht zur Verfügung stehe.

Az.: II/2 24-40

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