Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 368/2009 vom 28.05.2009

Verwaltungsgericht Köln zur Wahlsichtwerbung

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.04.2009 – 18 K 5663/07 – festgestellt, dass eine Stadt die Erlaubnis, Dreiecksständer mit politischer Werbung im öffentlichen Straßenraum aufzustellen, auf einen Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl beschränken darf. Damit hat es die Regelung in § 6 der neuen Mustersatzung Sondernutzungen 2008 des Städte- und Gemeindebundes zur zulässigen Dauer von Wahlsichtwerbung bestätigt.

Die im Rat der Stadt L. vertretene Fraktion „Bürgerliste Leverkusen e.V.“ hatte Ende 2007 eine Sondernutzungserlaubnis für Dreiecksständer mit politischer Werbung außerhalb von Wahlkampfzeiten beantragt. Nach den Richtlinien der Stadt werden solche Erlaubnisse grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Monaten vor einer politischen Wahl erteilt. Die Bürgerliste hielt dies für rechtswidrig, u.a. weil gerade kleinere Organisationen auf diese Art der Werbung angewiesen seien. Mit ihren Argumenten blieb sie jedoch bei Gericht ohne Erfolg. Die Ermessensentscheidung der Stadtverwaltung, das Aufstellen von Dreiecksständern mit politischer Werbung auf Wahlkampfzeiten zu beschränken, sei rechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das Gericht. Die öffentlichen Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und eines geordneten Stadtbildes rechtfertigten diese zeitliche Beschränkung. Der Bürgerliste verblieben außerhalb der Wahlkampfzeiten zahlreiche andere Möglichkeiten, für ihre politischen Auffassungen zu werben.

Unabhängig von dieser grundsätzlichen Satzungsregelung werden Städte und Gemeinden bei Volksbegehren, Volksentscheiden und Volksinitiativen außerhalb der Standardsituation demokratischer Wahlen sachgerechte Ermessensentscheidungen treffen müssen und ggf. Plakatwerbung zulassen. Hierauf hat das VG Köln gleichzeitig hingewiesen.

Az.: III/1 642 - 35

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