Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 272/2012 vom 23.04.2012

Verwaltungsgericht Köln zur Regenwasserreinigung

Das VG Köln hat mit Urteil vom 05.07.2011 (Az. 14 K 221/09 — abrufbar unter: www.nrwe.de ) entschieden, dass im Hinblick auf die Reinigung (Vorbehandlung) von Regenwasser, welches aus öffentlichen Regenwasserkanälen in einen Fluss eingeleitet wird, nicht pauschal auf das Merkblatt DWA-M 153 „Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser“ abgestellt werden kann, um von Gemeinde einzufordern, das Regenwasser aus öffentlichen Regenwasserkanälen müsse vor Einleitung in den Fluss gereinigt (vorbehandelt) werden.

Ungeachtet des ohne weiteres zu unterstellenden Sachverstandes, der dem Merkblattes DWA-M 153 zugrunde liegt, ist nach dem VG Köln zu beachten, dass das Merkblatt DWA-M 153 nicht verbindlich ist, was bereits gegen seine Anwendung spricht. Außerdem ist das das Merkblatt — so das VG Köln - auch in sich nicht schlüssig. Für die Frage, ob Niederschlagswasser von Straßen behandelt werden müsse oder nicht, sei die rein zahlenmäßige Verkehrsbelastung lediglich ein Parameter. Unzweifelhaft verursachten 300 Lkw pro Tag eine höhere Belastung als 300 Pkw. Ebenso könne es eine maßgebliche Bedeutung haben, ob der Verkehr aus einem Industriegebiet oder von landwirtschaftlichen Nutzflächen stamme. Ob tatsächlich das von Verkehrsflächen ablaufende Niederschlagswasser (Regenwasser) aber behandlungsbedürftig sei oder nicht, bedürfe jedenfalls jeweils einer konkreten wasserrechtlichen Prüfung im konkreten Einzelfall.

Abwasserabgabenrechtlich führt dieses nach Auffassung des VG Köln dazu, dass die bisher bestehende Abgabefreiheit erst dann nicht mehr gewährt werden kann, wenn konkrete wasserrechtliche Anforderungen zur Änderung der betroffenen Abwasserbeseitigungsanlagen an den Gemeinde als Abwasserabgabenpflichtige gestellt worden sind. Dieses folgt — so das VG Köln - auch aus § 60 WHG, wonach Abwasseranlagen ohnehin nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden dürfen. Sei dieses nicht der Fall, so seien die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

Knüpfe das Land NRW danach in § 73 Abs. 2 LWG NRW die Abgabenfreiheit bei der Abwasserabgabe an die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, so sei die Abgabefreiheit somit der Regelfall. Solange die zuständige Wasserbehörde keine konkreten Maßnahmen ergreife, sei abgabenrechtlich davon auszugehen, dass die betreffende Abwasserbehandlungsanlage (weiterhin) den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Neben einzelfallbezogenen wasserrechtlichen Verfügungen kommt nach dem VG Köln aber auch die Aufnahme derartiger (Reinigungs-bzw. Vorbehandlungs-)Maßnahmen in das Abwasserbeseitigungskonzept in Betracht.


Das beklagte Land habe jedenfalls keine Gesichtspunkte dafür vorgetragen (und solche seien auch nicht ersichtlich), warum das Regenwasser von einer Straße im Regierungsbezirk Köln allein wegen einer Verkehrsbelastung von mehr als 300 Kfz/24 Stunden behandelt werden müsse, während das in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Arnsberg unwidersprochen erst ab einer Frequenz von mehr als 2000 Kfz pro 24 Stunden erforderlich sein soll. Der Hinweis auf die notwendigen Feststellungen vor Ort trägt nach dem VG Köln nicht, weil solche Feststellungen gerade nicht bezogen auf den konkreten Einzelfall getroffen worden seien. Würden hingegen konkrete wasserrechtliche Maßnahmen ergriffen, wisse der Abgabepflichtige, dass er nunmehr bis zu deren Umsetzung keine Abgabefreiheit mehr erlangen könne.

Schließlich weist das VG Köln darauf hin, dass in einem wasserrechtlichen Verfahren durch die zuständigen Wasserbehörden auch das angesprochene Problem zu lösen sei, dass die klagende Stadt nur für einen Teil der hier betroffenen Straßen Trägerin der Straßenbaulast ist und auch nur dort etwa notwendige Maßnahmen zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchführen kann. Außerhalb der Straßenbaulast der klagenden Stadt fehle ihr diese Verfügungsmacht. Die klagende Stadt müsse die Abwasserabgabe zahlen, könne daran aber selbständig nichts ändern.

Hier dürften — so das VG Köln - die Wasserbehörden etwa durch Duldungsverfügungen oder unmittelbare Regelungen gegenüber dem Träger der Straßenbaulast — dieses Problem bereinigen können. Der Hinweis des beklagten Landes, der Abgabepflichtige möge mit dem Straßenbaulastträger Verhandlungen aufnehmen und ggf. getroffene Vereinbarungen kündigen, sei abgabenrechtlich für den Pflichtigen mit unzumutbaren Unsicherheiten verbunden und verstoße wasserrechtlich gegen den zitierten Grundsatz, dass bei festgestellten Mängeln diese in angemessener Frist beseitigt werden müssten.

Schlussendlich eröffnet nach dem VG Köln die wasserrechtliche Vorgehensweise auch die gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten für die betroffenen Abgabepflichtigen, denn werden — so das VG Köln — verbindliche wasserrechtliche Fragen in diesem wasserrechtlichen Verfahren getroffen, können gleichzeitig die wasserrechtlichen Fragen auch verbindlich für die Heranziehung zu Abwasserabgaben geklärt werden. Eine solche verbindliche, wasserrechtliche Regelung war jedenfalls gegenüber der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt nicht ergangen, so dass das VG Köln davon ausging, dass die betroffenen Kanalisationsnetze weiterhin den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprachen und deshalb auch die Voraussetzungen für die Befreiung von der Abwasserabgabe (§ 73 Abs. 2 LWG NRW) vorlagen.

Az.: II/2 24-30/24-40 qu-ko

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