Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 436/2008 vom 02.06.2008

Verwaltungsgericht Köln zur Regenwasserbeseitigung

Das VG Köln hat mit Urteil vom 15.4.2008 (Az.: 14 K 2800/06) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser hat, wenn die Gemeinde vor seinem Grundstück einen Mischwasserkanal gebaut hat, der auch das Niederschlagswasser von dem Grundstück des Klägers aufnehmen kann. Das VG Köln weist darauf hin, dass der Landesgesetzgeber mit der Änderung des Landeswassergesetzes zum 11.5.2005 (GV NRW 2005, S. 463ff.) der Gemeinde gewissermaßen ein Letztentscheidungsrecht darüber eingeräumt hat, in welchen Fallgestaltungen eine Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) für das Niederschlagswasser von privaten Grundstücken erfolgt (vgl. auch Landtags-Drucksache 13/6222 zu Nr. 33 – Buchstabe e = § 51 a Abs. 3 LWG NRW).

Außerdem ist nach dem VG Köln die Regelung in § 51 a Abs. 3 LWG NRW zur Abkoppelung bzw. zum Nichtanschluss an einen gebauten Mischwasserkanal nicht nur beschränkt auf den konkreten Einzelfall, d.h. nicht nur bezogen auf das einzelne Grundstück, zu betrachten. Die Regelung des § 51 a Abs. 3 LWG NRW räumt den Gemeinden nach dem VG Köln für die bisherigen abwassertechnischen Planungen und insbesondere bei einem gebauten Mischwasserkanal einen gewissen Bestandschutz ein. In diesem Zusammenhang ist auf die Gesamtsituation im Entsorgungs- bzw. Entwässerungsgebiet, d.h. auf die gesamte Entwässerungskonzeption (hier: Mischwasserkanal zur Ableitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser) von den privaten Grundstücken) abzustellen. Würde hier auf das einzelne Grundstück jeweils abgestellt und zwar im Hinblick auf die Frage, ob bei einer Umstellung auf eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung auf einem einzelnen privaten Grundstück, der ausgelöste technische und wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist, so würde die Regelung des § 51 a Abs. 3 LWG NRW gewissermaßen im Hinblick auf den Bestandschutz ins Leere laufen. Denn würde ein Grundstückseigentümer freigestellt, so könnten auch künftig Anträge anderer Grundstückseigentümer bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen nicht mehr durch die Gemeinde abgelehnt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde nach dem VG Köln die Entscheidungskompetenz von einer Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser abzusehen und keine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem privaten Grundstück des Klägers zuzulassen, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung des Niederschlagswassers durch einen vor dem Grundstück des Klägers gebauten Mischwasserkanal bereits in vollem Umfang sichergestellt ist.

Az.: II/2 24.30

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