Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 401/2013 vom 28.05.2013

Verwaltungsgericht Köln zur gewerblichen Sammlung

Das VG Köln hat mit Beschlüssen vom 14.02.2013 (Az.: 13 L 40/13, 4613 und 47 /13 —abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass die zuständige Behörde im Rahmen des Anzeigeverfahrens für gewerbliche Abfallsammlungen nach § 18 KrWG keine abfallrechtliche Befugnis hat, dem gewerblichen Sammler die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses oder eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister aufzugeben. Die zuständige Behörde (in NRW: die untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, der kreisfreien Stadt) kann aber — so das VG Köln — sich selbst ein polizeiliches Führungszeugnis bzw. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister einholen.

Rechtsgrundlage ist insoweit § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG). Die Berechtigung zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister folgt aus § 150 a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 149 Abns. 2 Nr. 1 b der Gewerbeordnung (GewO). Auch nach § 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) bedarf die Einsichtnahme in das Handelsregister — so das VG Köln - nicht der Mitwirkung des gewerblichen Sammlers, der die Anzeige nach § 18 KrWG stellen muss.   

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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