Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 495/2008 vom 07.07.2008

Verwaltungsgericht Köln zur gebührenpflichtigen Inanspruchnahme

Das VG Köln hat mit Urteil vom 17.6.2008 (Az.: 14 K 384/07) entschieden, dass die Inanspruchnahme von Teilleistungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung – wie die Entgegennahme von Abfallbehältern und das Anfahren des Grundstücks durch das Müllfahrzeug – zur Erfüllung des Benutzungstatbestandes im Hinblick auf eine einheitliche Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß (sog. Einheitsgebühr für alle Abfallentsorgungsteilleistungen) jedenfalls dann ausreicht, wenn der Gebührenpflichtige hinsichtlich der ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter dem ortsrechtlich in der Abfallentsorgungssatzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt. In diesem Fall dürfe der gebührenrechtliche Satzungsgeber davon ausgehen, dass der anschlusspflichtige Grundstückseigentümer die ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter entsprechend der ihm obliegenden Benutzungspflicht auch nutzt und damit mit der tatsächlichen Leerung des Abfallbehälters weitere Teilleistungen der öffentlichen Abfallentsorgung in Anspruch nimmt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.10.2000 – Az.: 9 B 1214/00 und OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2007 - Az.: 9 A 281/05).

Es ist nach dem VG Köln auch mit dem kommunalabgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar, wenn die volle Abfallgebühr als Leistungsgebühr auch für die Inanspruchnahme lediglich von Teilleistungen erhoben wird. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.12.2005 – Az.: 10 C 4.04 - , NVwZ 2006, S. 589) setzt die Entstehung der Gebührenpflicht nach dem VG Köln nicht zwingend voraus, dass der Gebührenschuldner aus der öffentlichen Leistung tatsächlich einen als proportional einzustufenden Nutzen zieht. Als individueller Zurechnungsgrund reicht – so das VG Köln – etwa die Veranlassung der öffentlichen Leistung aus. Eine derartige Veranlassung ist im Falle der öffentlichen Abfallentsorgung nach dem VG Köln auch dann anzunehmen, wenn ein anschlussverpflichteter Grundstückseigentümer ein ihm zur Verfügung gestelltes Abfallgefäß (hier: ein 60 l Restmüllgefäß) unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälterbenutzungspflicht nicht nutzt.

Az.: II/2 31-02

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