Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 325/2013 vom 05.04.2013

Verwaltungsgericht Köln zur Gebührenpflicht für Straßenbaulastträger

Das VG Köln hat mit Urteilen vom 12.03.2013 (Az.: 14 K 331/11, 14 K 4464/11, 14 K 291/11 und 14 K 1999/11) entschieden, dass ein (Land-)Kreis als Straßenbaulastträger verpflichtet ist, an eine Gemeinde die Regewassergebühr zu entrichten, wenn er Straßenoberflächenwasser von den Kreisstraßen in die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde einleitet. Insoweit steht auch der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über die Straßenoberflächenentwässerung nicht entgegen.

Nach dem VG Köln war der erlassene Gebührenbescheid nicht zu beanstanden und auch ausreichend begründet. Dem stand nicht entgegen, dass in der Begründung des Gebührenbescheids die veranlagten Teilflächen der der Straßenbaulast des Kreises im Gemeindegebiet der Gemeinde insgesamt unterliegenden Straßenflächen nicht detailliert bezeichnet, sondern lediglich die Gesamtsumme der veranlagten Teilflächen angegeben worden war. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedurfte es nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i. V. m. § 121 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung schon deshalb nicht, weil dem Kreis als Straßenbaulastträger und Adressat des Gebührenbescheides die Auffassung der beklagten Gemeinde zu Grund und Maß der veranlagten Flächen vor Erlass des streitbefangenen Gebührenbescheides bekannt war.

Insoweit war nach dem VG Köln auch zu berücksichtigen, dass der klagende Kreis vor der Gebührenfestsetzung unter Berücksichtigung der wechselseitig geführten schriftlichen Korrespondenz und des gemeinsamen Erörterungstermins am 08.10.2009 die hier veranlagte Teilfläche den seiner Straßenbaulast unterliegenden Straßenflächen zuordnen konnte. Jedenfalls greift nach dem VG Köln aber auch die Heilungsvorschrift des § 12 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe b KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Abgabenordnung ein (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.02.2011 — Az.: 13 K 6435/08).

Der Kreis ist — so das VG Köln in seinem Urteil vom 12.03.2013 (Az.: 14 K 331/11) auch gebührenpflichtig. Zwar ist der Kreis als Straßenbaulastträger (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW) grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW entwässerungspflichtig, weil zu den mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben auch die Anlagen gehören, die das von der Straße abfließende Wasser aufnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1997 — Az.: 8 B 246/96 — zum gleich lautenden § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2012 — Az.: 5 K 3487/11).

§ 53 Abs. 3 Landeswassergesetz NRW modifiziert dies jedoch dahingehend, dass der Straßenbaulastträger nur zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, welches von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt. Hieraus folgt nach dem VG Köln im Umkehrschluss, dass die beklagte Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig ist für Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Insoweit kommt der Kreis nach dem VG Köln seiner Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW gegenüber der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde nach, indem er bei dem hier streitigen Straßenabschnitt, der beidseitig geschlossen bebaut ist, das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde einleitet.

Einem Gebührenbescheid können nach dem VG Köln auch keine vertraglichen Vereinbarungen entgegengehalten werden, weil solche Vereinbarungen unbeachtlich sind. Sie beinhalten keinen wirksamen Gebührenverzicht der beklagten Gemeinde, weil ein Gebührenverzicht in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages schon dem Grunde nach nicht möglich ist, weil Gebühren nach § 6 Abs. 1 KAG NRW zu erheben sind.

Ein genereller Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit - ohne konkrete rechnerische Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Kostenbeteiligung des Kreises bzw. einer Schenkung eines von diesem errichteten Kanals zwischen den Ortslagen - führt deshalb zur Nichtigkeit entsprechender Vereinbarungen gem. § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB (vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 09.05.2012 — Az.: 5 K 3487/11 — und vom 28.03.2012 — Az.: 5 K 1612/11 — sowie vom 12.11.2011 — Az.: 5 K 8173/09).

Eine gegenleistungslose Vereinbarung, welche die Wirkung eines Verzichts hat, ist nach dem VG Köln ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW i.V.m. § 227 Abgabenordnung nichtig, sofern nicht der Abgabenschuldner eine andere seiner Benutzung der öffentlichen Einrichtung äquivalente Leistung erbringt, die eine Belastung der übrigen Abgabenschuldner mit dem seiner Benutzung entsprechenden Kostenanteil ausschließt. Dieses bedeutet, dass — so das VG Köln — eine Vereinbarung in Bezug auf die Abgabenerhebung nur in engen Grenzen zulässig ist. Diese engen Grenzen werden durch die Rechtsprechung des OVG NRW konkret in der Weise gezogen, dass der Gebührengläubiger nur für einen begrenzten Zeitraum auf die Veranlagung von Gebühren verzichten kann, wobei sich der künftige Zeitraum nach dem wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung des Abgabeschuldners bemessen muss (so: OVG NRW, Urteil vom 22.11.1971 — Az.: II A 38/70).

Soweit in einer Vereinbarung deshalb bestimmt wird, dass eine Gemeinde das Straßenwasser des Straßenbaulastträgers unentgeltlich in die öffentliche Abwasseranlage auf unbestimmte Zeit aufnimmt, ist dieses unzulässig. Dabei ist ohne Bedeutung, wenn in der Vereinbarung wörtlich nicht von einer Zusage oder einem Gebührenverzicht die Rede ist, insbesondere wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Pflicht zur Erhebung einer getrennten Regenwassergebühr bestand bzw. diese nicht eingeführt war.

Az.: II/2 24-21 qu/do

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search