Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 561/2011 vom 09.11.2011

Verwaltungsgericht Köln zur Abfallgebührenpflicht

Das VG Köln hat mit Urteil vom 12.4.2011 (Az.: 14 K 628/10 — abrufbar unter: www.nrwe.de) klargestellt, dass es unerheblich ist, wenn der Gebührenschuldner eine zur Verfügung gestellte Restmülltonne nicht nutzt. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn der Gebührentatbestand in der Gebührensatzung eine tatsächliche Leerung bereitgestellter Müllgefäße nicht voraussetzt.

Die Inanspruchnahme von (Teil)Leistungen der Abfallentsorgung — wie die Entgegennahme von Abfallbehältern und das Anfahren einer durch die Entsorgungsatzung festgelegten Anfahrstelle durch das Entsorgungsfahrzeug — ist zur Erfüllung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß jedenfalls dann ausreichend, wenn der Gebührenpflichtige dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt.

In diesem Fall darf die Gemeinde davon ausgehen, dass der anschlusspflichtige Grundstückseigentümer die ihm zur Verfügung gestellten Abfallgefäße entsprechend der ihm obliegenden Benutzungspflicht auch nutzt und damit mit der tatsächlichen Leerung des Abfallbehälters weitere Teilleistungen der öffentlichen Abfallentsorgung in Anspruch nimmt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.2.2000 — Az.: 9 B 1214/00 und 15.11.2007 — Az.: 9 A 281/05 — VG Köln, Urteil vom 1.9.2009 — Az.: 14 K 4342/09).

Az.: II/2 33-10 qu-ko

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